Wie sieht die ärztliche Versorgung aktuell und zukünftig aus?
Im Jahr 2009 gab es in Deutschland 139.612 ambulant tätige Ärzte/innen. Im Vergleich zum Jahr 1993 ist die Anzahl der ambulant tätigen Ärzte/innen um rund 24 Prozent gewachsen. Ähnlich stellt sich die Situation im stationären Bereich dar. Hier waren 1993 noch 124.591 Ärzte/innen beschäftigt, 2009 ist deren Anzahl um 27 Prozent auf 158.223 angewachsen.
Aufgrund der demografischen Entwicklung ist in den nächsten Jahrzehnten mit einem wachsenden Bedarf an Ärzten zu rechnen.
Allerdings wird nicht nur die Bevölkerung, sondern auch die Ärzteschaft älter: Das Durchschnittsalter der Vertragsärzte ist von 47,6 Jahren im Jahr 1995 auf 51,6 Jahre im Jahr 2008 gestiegen, das Durchschnittsalter der Krankenhausärzte von 38,7 Jahren im Jahr 1995 auf 41,1 Jahre im Jahr 2009). Der Anteil der unter 35jährigen ist von 24,8 Prozent im Jahr 1995 auf 16,6 Prozent im Jahr 2009 gesunken (wobei seit dem Jahr 2005 wieder ein leichter Anstieg zu beobachten ist).
Auch gibt es in Deutschland deutliche regionale Unterschiede in der Vertragsarztdichte. Während in Bremen 513 Einwohner auf einen Vertragsarzt kommen, hat ein Arzt in Brandenburg 790 Einwohner zu versorgen (Bundesdurchschnitt: 677 Einwohner je Vertragsarzt). Generell ist die Ärztedichte in den Stadtstaaten (und natürlich auch in Ballungsgebieten) besonders hoch, während sie in den Flächenländern – und dort insbesondere in den neuen Ländern – deutlich niedriger ist.
Stichwort Bedarfsplanung – was bedeutet das und was ist zu tun?
Der Bedarf mit Ärzten in den Regionen wird auf Landesebene auf der Grundlage der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses festgestellt. Die derzeitige Planung gibt den Versorgungsbedarf der Bevölkerung jedoch teilweise unzureichend wieder, alte Daten; demografische Entwicklung, aber auch Veränderungen in der ambulanten Versorgung z.B. durch medizinischen Fortschritt oder neue Facharztgruppen bleiben oft unberücksichtigt.
Mögliche Maßnahmen
- Flexibilisierung der Planungsbereiche,
- Krankenhausärzte, die auch ambulant behandeln, in der Bedarfsplanung berücksichtigen,
- Kassenärztliche Vereinigungen erhalten die Möglichkeit, im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den Ländern von den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses abzuweichen wenn es in bestimmten Regionen nötig ist,– mehr Flexibilität zugunsten der Patienten
- Kassenärztliche Vereinigungen sollen erweiterte Möglichkeit erhalten, in überversorgten Gebieten den freiwilligen Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt finanziell zu fördern
Bund vs. Länder – wer regelt was?
a) Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bzw. Bundesgesetzgeber
BMG/Bund verfügt über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
- nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für die Sozialversicherung (und damit u.a. für das Vertragsarztrecht),
- nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen (u.a. Bundesärzteordnung, Approbationsordnung für Ärzte) sowie
- nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG für die Hochschulzulassung. Die Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung gibt dem Bund die Möglichkeit, insbesondere bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Vorgaben für die Ermittlung und vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sowie für die Vergabe der Studienplätze und Auswahlverfahren einheitlich zu regeln.
b) Länder
Die Länder entscheiden über die Zahl der Studienplätze (Ausbildungskapazitäten) und regeln das Bewerbungs- und Vergabeverfahrens durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als einer gemeinsamen Einrichtung (Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen, ländereinheitliche Vergabeverordnungen).
Macht der Bund von der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG Gebrauch, können die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GG von einem Bundesgesetz abweichende Regelungen über die Hochschulzulassung treffen.
- Weiterführende Links
- www.bmg.bund.de
- www.kbv.de
- www.baek.de