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Freitag, 06. November 2009

Sicherstellung der wirtschaftlichen Medikation bei Klinikentlassungen gesetzlich gefordert

Von: Deutscher Bundestag / Pressemitteilung

Beim Übergang von der stationären in die ambulante Ver- sorgung ist eine regelmäßige Abstimmung der Arzneimittel- therapie nach Auffassung der Bundesregierung sowohl für die Patienten "als auch zur Sicherung von Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich". Dies betont die Regier- ung in einer Unterrichtung zur "Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift zur Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung" (16/14137). Danach ist es Ziel dieser 2006 beschlossenen Vorschrift, "dass die Arznei- mitteltherapie bei Entlassung aus der stationären Klinikbe- handlung in der ambulanten Behandlung fortgeführt werden kann und eine Therapieumstellung nicht erforderlich ist".

Der Deutsche Bundestag hat am 17. Februar 2006 das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung beschlossen. Mit diesem Gesetz ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch eine neue Vorschrift zur Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhaus- behandlung eingeführt worden (§ 115c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, SGB V). Zu dieser Neuregelung hat der Deutsche Bundestag eine Entschließung angenommen. Damit wird die Bundesregierung aufgefordert, über die Umsetzung der Neuregelung zu berichten (Beschluss vom 17. Februar 2006 der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 16/691).

Die Entschließung hat folgenden Wortlaut

"Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, vor dem Hintergrund der Steigerung der Arzneimittelausgaben in der ambulanten Versorgung über die Umsetzung der Regelungen der Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach der Krankenhausbehandlung zu berichten (§ 115c SGB V). Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Krankenkassen ist, bei etwaigen Verstößen unmittelbar vom Krankenhaus Abhilfe zu verlangen. Es ist zudem Aufgabe der Vertragsparteien, etwaige Verstöße gegen diese Vorgaben bei den jährlichen Vereinbarungen zur Weiterentwicklung des pauschalierenden Entgeltsystems sowie bei den Vereinbarungen mit den einzelnen Krankenhäusern zu berücksichtigen."

Inhalt der gesetzlichen Regelung

Der Deutsche Bundestag hat die Regelung des § 115c Absatz 2 SGB V aufgrund eines Änderungsantrags zum Gesetzentwurf beschlossen, der im Gesundheitsausschuss eingebracht worden ist.

Die Vorschrift lautet

"Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Fortsetzung der im Krankenhaus begonnenen Arzneimitteltherapie in der vertragsärztlichen Versorgung für einen längeren Zeitraum notwendig, soll das Krankenhaus bei der Entlassung Arzneimittel anwenden, die auch bei Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne eine Beeinträchtigung der Behandlung im Einzelfall oder ohne eine Verlängerung der Verweildauer möglich ist."

Die Begründung zum Änderungsantrag hat folgenden
Wortlaut

"Durch die Neuregelung soll die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung beim Übergang von der stationären zur ambulanten Versorgung verbessert werden. Damit soll erreicht werden, dass Patienten bei der Entlassung aus dem Krankenhaus Arzneimittel erhalten, die in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Es ist Aufgabe der Krankenkassen, bei etwaigen Verstößen unmittelbar vom Krankenhaus Abhilfe zu verlangen. Es ist zudem Aufgabe der Vertragsparteien, etwaige Verstöße gegen diese Vorgaben bei den jährlichen Vereinbarungen zur Weiterentwicklung des pauschalierenden Entgeltsystems sowie bei den Vereinbarungen mit den einzelnen Krankenhäusern zu berücksichtigen" (Bundestagsdrucksache 16/691).

Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung

Die gesetzliche Neuregelung ist vom einzelnen Krankenhaus jeweils für einzelne Patientinnen und Patienten zu beachten. Patientinnen und Patienten sollen in der stationären Krankenhausbehandlung bei der Entlassung Arzneimittel erhalten, die nach den Grundsätzen in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne eine Beeinträchtigung der Behandlung im Einzelfall oder ohne eine Verlängerung der Verweildauer möglich ist. Ziel der Vorschrift ist, dass die Arzneimitteltherapie bei Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung in der ambulanten Behandlung fortgeführt werden kann und eine Therapieumstellung nicht erforderlich ist. Die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt teilt diese Arzneimitteltherapie der weiterbehandelnden Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt mit. Dabei sollen auch Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnungen unterbreitet werden. Falls preisgünstigere Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutischvergleichbarer Wirkung verfügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Therapievorschlag anzugeben. Abweichungen sind in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig (§ 115c Absatz 1 SGB V).

(...)

Den vollständigen Bericht finden Sie als pdf-Dokument am Ende dieser Ende.

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