GKV-VStG: Regierung lehnt Bundesratvorschläge zum Abbau ärztlicher Überversorgung ab
Die Bundesregierung weist am 19. Oktober die Kritik des Bundesrates am Gesetzentwurf zur  Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung  GKV-VStG (17/6906)  im Wesentlichen zurück, will aber einzelne Änderungsvorschläge prüfen. In ihrer  als Unterrichtung (17/7274)  vorgelegten Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates lehnt die Regierung  einen zentralen Vorschlag der Länder zum Abbau von ärztlicher Überversorgung vor  allem in Großstädten ab. Dem Votum der Länder zufolge sollen Arztsitze in  überversorgten Gebieten nur noch befristet vergeben werden. Die Regierung hält  ein solches Instrument für "nicht erforderlich". Mit dem geplanten Vorkaufsrecht  der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) stehe "künftig ein wirksames  Instrument zum Abbau der Überversorgung zur Verfügung", heißt es in der  Gegenäußerung.
Nach dem Gesetzentwurf der Regierung sollen die KVen das Recht erhalten, frei  werdende Praxen selbst aufzukaufen, um diese vom Markt zu nehmen. Dazu soll  ihnen auch ein Vorverkaufsrecht eingeräumt werden, wenn in überversorgten  Gebieten die Nachbesetzung einer Praxis ansteht. Als überversorgt gilt ein  Gebiet, in denen das jeweilige Plansoll für eine Facharztgruppe um mehr als zehn  Prozent überschritten wird. Den KVen gehören jene Ärzte und Psychotherapeuten  an, die zur ambulanten Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen  zugelassen sind. Eine wesentliche Aufgabe der KVen ist es, die ärztliche  Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Dem Bundesrat gehen die bisherigen Vorstellungen der Regierung zum Abbau von  Überversorgung insgesamt nicht weit genug. Nach dem Willen der Länder sollen die  KVen einen Praxissitz aufkaufen müssen, wenn der Zulassungsausschuss feststellt,  dass dieser für eine ausreichende Versorgung nicht notwendig ist. Eine solche  Regelung diene "der Vermeidung einer dauerhaften Festschreibung von  Überversorgungen in einzelnen Planungsregionen", heißt es in der Stellungnahme  des Bundesrates. Die Regierung sagt zu, diesen Vorschlag im weiteren  Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.
Deutliche Kritik äußert der Bundesrat an den Plänen der Regierung zur  Einführung einer so genannten spezialärztlichen Versorgung. Laut Gesetzentwurf  sollen die Möglichkeiten von Kliniken erweitert werden, Patienten mit komplexen  Krankheiten wie Krebs, Aids oder Multipler Sklerose auch ambulant zu behandeln.  Krankenhausärzte sowie niedergelassene Fachärzte sollen unter gleichen  Qualifikationsvoraussetzungen und einheitlichen Bedingungen Patienten mit  seltenen Krankheiten oder besonderen Krankheitsverläufen versorgen, heißt es  dazu im Entwurf.
Nach Auffassung des Bundesrates offenbart die Ausgestaltung des neuen  Versorgungsbereichs "Regelungslücken und Fehlanreize". Unter anderem seien  Kostenrisiken für die gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Der Bundesrat  schlägt vor, den entsprechenden Artikel aus dem Entwurf herauszulösen und in  einem gesonderten Gesetzesverfahren zu behandeln. Die Regierung äußert dazu,  bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu "sachgerechten Lösungen" kommen  zu wollen. Dabei sollen aber "die Einwände der Länder geprüft werden."
Dagegen will die Bundesregierung dem Bundesrat beim Thema Medizinische  Versorgungszentren (MVZ) nicht entgegenkommen. Die Länder plädieren dafür, den  jetzigen Rechtszustand bei den Medizinischen Versorgungszentren beibehalten. Die  Auffassung, MVZ "könnten nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder  GmbH den notwendigen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung herstellen,  widerspricht der Versorgungswirklichkeit", betont der Bundesrat in seiner  Stellungnahme. So befänden sich in Sachsen die existierenden MVZ zu 50 Prozent  in der Trägerschaft von Krankenhäusern. Dabei spielten insbesondere MVZ, die von  kommunalen Trägern getragen werden, "eine herausragende Rolle". Ohne diese MVZ "wäre in einigen Regionen die ambulante ärztliche und psychotherapeutische  Versorgung nicht mehr in dem erforderlichen Maß sichergestellt", heißt es  weiter.
Die Bundesregierung lehnt einen Verzicht auf die Neuregelung ab. Für MVZ, die  in der Vergangenheit in anderen als den künftig zugelassenen Rechtsformen  gegründet wurden, gelte jedoch Bestandschutz. Zugelassene Krankenhäuser sollten  im Übrigen auch künftig zur Gründung von MVZ "berechtigt bleiben", schreibt die  Regierung.
- Weiterführende Links
 - www.bundesregierung.de
 - www.bundesrat.de
 
                    