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Mittwoch, 02. Januar 2008

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in den Bundestag eingebracht

Von: Bundesministerium für Gesundheit / Pressemitteilung

Am 14. Dezember erfolgte die 1. Lesung des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) im Deutschen Bundestag. Dazu erklärt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt:

"Gute Pflege braucht Vertrauen, gute Leistungen, Qualität, Verstehen und Zuwendung. Das Gesetz zur Weiterentwick- lung der Pflegeversicherung ist ein großer Schritt hin zu einer menschlichen Pflege, einer Pflege in der Mitte der Gesellschaft. Menschen auf der Suche nach Betreuung für Angehörige erhalten die nötige Hilfe. Erstmals in der Geschichte der Pflegeversicherung werden die Leistungen in drei Stufen angehoben und in der Zukunft an die Preisentwicklung angepasst.

Es gibt ferner Antwort auf Fragen, die sich in einer Gesellschaft des längeren Lebens stellen. Besonders wichtig ist mir, dass die häusliche Pflege gestärkt wird. Denn ich möchte, dass mehr Menschen daheim von Angehörigen gepflegt werden können. Demenziell Erkrankte, geistig Behinderte oder psychisch Kranke erhalten erstmals bis zu 2.400 Euro an Zuschüssen für Betreuungsleistungen.

Das Gesetz schafft mehr Transparenz bei der Qualität der Pflege, weil alle Prüfberichte in allgemein verständlicher Form veröffentlicht werden müssen. Schon das allein wird viele der immer noch vorhandenen Mängel in der stationären Pflege abstellen. Dieses Ziel unterstützen auch häufigere Prüfungen und die Verpflichtung auf Qualitätsstandards.

Der Gesetzentwurf enthält den Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dieser Zeit die Pflege für einen Angehörigen organisieren oder auch selbst pflegen wollen. Die Rückkehr zu einem Arbeitsplatz bleibt garantiert, ebenso die volle soziale Absicherung in dieser Zeit. Für unerwartet und akut auftretende Pflegefälle benötigen die Menschen sehr kurzfristig einen Freiraum, um sich beraten zu lassen und das Notwendige zu organisieren. Dafür haben wir im Gesetz einen Anspruch auf Freistellung für bis zu zehn Tage vorgesehen. Ich hätte mich sehr gefreut, wenn wir diese Sorge für die nächsten Angehörigen genauso behandelt hätten, wie bei der Zahlung von Krankengeld für Eltern, die sich um ihre akut kranken Kinder kümmern. Leider gibt es hierfür derzeit noch keine Mehrheit, aber der erste Schritt ist geschafft.

Viele Angehörige beklagen, dass weniger die eigentliche Pflege, als die Vorbereitung und Organisation rund um die Pflege die größten Belastungen darstellen. Wir schaffen daher mit Pflegestützpunkten und Pflegeberatern zentrale Ansprechpartner.

Pflegeberaterinnen und -berater sollen nicht nur beraten, sondern das gesamte Leistungsgeschehen für die Pflegebedürftigen koordinieren, und für die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung auch entscheiden. Die Pflegestützpunkte werden quartiersnah sein, sie sollen sich als Marke für die gesamte Pflege etablieren. Alle guten Ansätze, die es in vielen Bundesländern bereits gibt, sollen zu vollwertigen Pflegestützpunkten ausgebaut werden. Auch der Bundesrat hat daher aus guten Gründen am 30. November dem Konzept von Pflegestützpunkt und Pflegeberater den Vorzug gegeben. Wir werden dafür sorgen, dass alle Beteiligten an einem Strang ziehen, Vorhandenes genutzt wird und Doppelstrukturen vermieden werden."

Lesen Sie die zentralen Inhalte des Pflege-Weiter- entwicklungsgesetz

Dazu werden grundlegende Veränderungen vorgenommen, um die Pflegeversicherung besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen auszurichten. Dabei soll dem Grundsatz "ambulant vor stationär" stärker Rechnung getragen werden. Hervorzuheben sind insbesondere die Anhebung der Leistungsbeträge, vor allem im Bereich der häuslichen Pflege, die Dynamisierung der Leistungen sowie die Einführung eines Anspruchs auf Pflegeberatung (Fallmanagement) und die Schaffung von Pflegestützpunkten als Anlaufstellen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Diese Maßnahmen stärken den Auf- und Ausbau wohnortnaher Versorgungsstrukturen, die eine quartiersbezogene und an den Bedürfnissen der hilfebedürftigen Menschen ausgerichtete Versorgung und Betreuung ermöglichen sollen. Die Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz werden ausgeweitet. Der Gesetzentwurf enthält schließlich wichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Pflege sowie zur Transparenz und Vergleichbarkeit der erbrachten Leistungen.

Inhalte

  1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichem Bedarf
  2. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen
  3. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte
  4. Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege
  5. Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz
  6. Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements
  7. Abbau von Schnittstellenproblemen
  8. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung
  9. Stärkung der Eigenvorsorge und Anpassung der privaten Pflegepflichtversicherung an die Regeln des GKV-WSG
  10. Finanzierung


1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichem Bedarf

Schaffung von Pflegestützpunkten

- Im jeweiligen Wohnquartier werden von den Pflege- und Krankenkassen für in der Regel 20.000 Einwohner Pflegestützpunkte eingerichtet.

- Kommunen (Altenhilfe) und die Sozialhilfeträger (Hilfe zur Pflege), die örtlich tätigen Leistungserbringer, insbesondere die Pflegedienste, und weitere Kostenträger, wie die privaten Versicherungsunternehmen, sollen sich am Pflegestützpunkt beteiligen.

- Aufgaben der Pflegestützpunkte sind: Auskunft und Beratung der Pflegeversicherten und der in ihrem Interesse handelnden Personen. Die Stützpunkte sollen gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative oder sonstige medizinische sowie pflegerische und soziale Hilfs- und Unterstützungsangebote vermitteln und koordinieren.

- Es wird eine Anschubfinanzierung von bis zu 45.000 ¤ (zusätzlich bis zu 5.000 ¤ bei nachhaltiger Einbindung der Ehrenamtsarbeit) unter der Voraussetzung einer Mitwirkung der Kommunen und Sozialhilfeträger gewährt. Für die Anschubfinanzierung werden nach dem Königsteiner Schlüssel Fördermittel in einer Gesamthöhe von 80 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Individualanspruch auf umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement)

- Im Rahmen der Pflegestützpunkte wird ein individuelles Beratungs-, Unterstützungs- und Begleitangebot vorgehalten, das jeweils auf die Bedürfnisse des einzelnen Hilfebedürftigen zugeschnitten ist. Hierzu werden Pflegeberater tätig sein.

- Aufgabe der Pflegeberater ist es insbesondere,

  1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren,
  2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,
  3. die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen,
  4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie
  5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren.

- Auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung soll es einen Anspruch auf Pflegeberatung (im Pflegestützpunkt) geben.

- Der Anspruch besteht ab 01.01.2009, um eine Anlaufphase für die Kassen zu ermöglichen. Bis dahin kann die Pflegekasse Unterstützung durch Pflegeberater gewähren.

- Als Richtschnur ist ein Betreuungsschlüssel von 1 : 100 Fällen vorgesehen.

Bessere Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen ("Poolen") und erweiterte Einsatzmöglichkeiten für Einzelpflegekräfte

- Mehrere Pflegebedürftige können ihre Ansprüche auf grundpflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Versorgung bündeln und sich daraus ergebende Effizienzgewinne für den „Einkauf“ von zusätzlichen Betreuungsleistungen durch Leistungserbringer (Vertragspartner der Pflegekassen) nutzen.

- Die „gepoolten“ Leistungen können nicht nur in einer Wohngemeinschaft, sondern auch im Wohnquartier, also in der näheren nachbarschaftlichen Umgebung, gemeinsam gebündelt und abgerufen werden.

- Die Pflegekassen sollen leichter Verträge mit Einzelpflegekräften schließen können. (Das war bisher nur zulässig, wenn die Versorgung nicht durch Pflegedienste sicherzustellen war).

Ausbau der Beratungseinsätze

Die Beratungsbesuche können künftig nicht nur von zugelassenen Pflegediensten, sondern auch von neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind, sowie auf Wunsch auch von Pflegeberatern und -beraterinnen durchgeführt werden.

2. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen

Schrittweise Anhebung der ambulanten Sach- leistungen, der Leistungen zur Tagespflege und des Pflegegeldes sowie der stationären Leistungen
Die ambulanten Sachleistungsbeträge werden bis 2012 stufenweise angehoben:


Pflegestufe I
2007: 384 EUR
2008: 420 EUR
2010: 440 EUR
2012: 450 EUR

Pflegestufe II
2007: 921 Euro
2008: 980 Euro
2010: 1.040 Euro
2012: 1.100 Euro

Pflegestufe III*
2007: 1.432 Euro
2008: 1.470 Euro
2010: 1.510 Euro
2012: 1.550 Euro

*Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 Euro monatlich bleibt unberührt.

Das Pflegegeld wird bis 2012 wie folgt angehoben:

Stufe I
2007: 205 Euro
2008: 215 Euro
2010: 225 Euro
2012: 235 Euro

Stufe II
2007: 410 Euro
2008: 420 Euro
2010: 430 Euro
2012: 440 Euro

Stufe III
2007: 665 Euro
2008: 675 Euro
2010: 685 Euro
2012: 700 Euro

In der vollstationären Versorgung werden die Stufe III und Stufe III in Härtefällen bis 2012 stufenweise wie folgt verändert:

Stufe II
2007: 1.432 Euro
2008: 1.470 Euro
2010: 1.510 Euro
2012: 1.550 Euro

Stufe III Härtefall
2007: 1.688 Euro
2008: 1.750 Euro
2010: 1.825 Euro
2012: 1.918 Euro

Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert.

Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Der Betreuungsbetrag, den nun auch Personen der so genannten Pflegestufe 0 erhalten können, wird von 460 Euro jährlich auf bis zu 200 Euro monatlich (2 400 Euro jährlich) angehoben. Dies wird den Menschen helfen, verstärkt Angebote der Tages- und Nachtpflege und niedrigschwellige Angebote wie z.B. Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, Tagesbetreuung in Kleingruppen und Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer in Anspruch zu nehmen.

Verbesserung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege

- Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege und den Leistungen der teilstationären Pflege wird auf das 1,5 fache des bisherigen Betrages erhöht.

- Leistungen für die Tages- und Nachtpflege werden ebenso schrittweise angehoben wie die ambulanten Pflegesachleistungen.

Förderung von Ehrenamt und Selbsthilfe

Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben wird um 5 Millionen Euro im Jahr auf 15 Millionen Euro angehoben (so stehen mit der Kofinanzierung der Länder und Kommunen 30 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung).

Leistungsdynamisierung

Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen künftig in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert werden. Da die bisherigen Leistungsbeträge ab 2008 stufenweise angehoben werden, beginnt die entsprechende Dynamisierung erstmals 2015, drei Jahre nach Abschluss der Anhebung der Sachleistungsbeträge.

Erleichterung der Inanspruchnahme der Pflegeleistungen

Seit 1. April 2007 gibt es in der GKV eine Versicherungspflicht. Ab 1. Januar 2009 gilt auch in der PKV eine Pflicht zur Versicherung. Diese schließen jeweils eine Pflicht zum Abschluss einer Pflegeversicherung ein. Da somit künftig jeder Bürger in Deutschland über eine Absicherung im Pflegefall verfügt, kann die Vorversicherungszeit von 5 auf 2 Jahre verkürzt werden.

3. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte

- Bei Pflege durch Angehörige wird für die Dauer von bis zu 6 Monaten ein Anspruch auf unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung von der Arbeit gegenüber einem Arbeitgeber, der mehr als 15 Beschäftigte hat, eingeführt (sog. Pflegezeit).

- Neben dem Anspruch auf Pflegezeit wird Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt, um in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung).nach oben nach oben

4. Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege

- Bereits im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes wurde ein Rechtsanspruch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation eingeführt. Pflegekassen werden nunmehr verpflichtet, mit Einverständnis des Versicherten unmittelbar das Verfahren zur Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme in Gang zu setzen.

- Es werden finanzielle Anreize gesetzt, um die Anstrengungen von Einrichtungen der dauerhaften stationären Pflege in den Bereichen der aktivierenden Pflege und der Rehabilitation zu fördern. So sollen die Einrichtungen in Fällen, in denen es nach verstärkten aktivierenden und rehabilitativen Bemühungen gelingt, Pflegebedürftige in eine niedrigere Pflegestufe einzustufen, einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von 1.536 Euro erhalten.

5. Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz

- Es sollen Qualitätsstandards (Expertenstandards) in der Pflege verankert werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene stellen die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards sicher.

- Das interne Qualitätsmanagement soll stärker gefördert werden und es wird mehr Transparenz geschaffen: Ergebnisse der Prüfberichte des MDK sind verständlich und verbraucherfreundlich zu veröffentlichen. Auch Ergebnisse anderer Prüfverfahren, zum Beispiel von Zertifizierungen, müssen in gleicher Weise veröffentlicht werden.

- Die Qualitätsprüfung durch den MDK wird ausgebaut und erfolgt alle drei Jahre (Regelprüfung). Unangemeldete Kontrollen sind für bestimmte Prüfverfahren zwingend vorgeschrieben. Prüfungen zur Nachtzeit (22 bis 8 Uhr) sind dann verstärkt durchzuführen, wenn zum Beispiel Hinweise darauf bestehen, dass eine ungenügende personelle Besetzung vorliegt und die Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen nicht gewährleistet ist.

6. Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements

Selbsthilfe und Ehrenamt werden in die Förderung von niedrigschwelligen Angeboten einbezogen. Kosten der Einrichtungen für die Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen können in den Vergütungsverträgen geltend gemacht werden.

7.Abbau von Schnittstellenproblemen

- Die ärztliche Versorgung in Pflegeheimen wird verbessert. Pflegekassen sollen darauf hinwirken, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen. Pflegeheime können eigene Heimärzte einstellen.

- Durch Entlassungsmanagement sollen die Krankenhäuser den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in die ambulante Versorgung, zur Rehabilitation oder Pflege gewährleisten. Dabei sollen erfahrene und qualifizierte Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger mit einer Zusatzausbildung die Funktion des Case-Managers übernehmen.

- Betroffene erhalten durch die Pflegestützpunkte und die individuelle Pflegeberatung umfassenden Beratung und Unterstützung (s. Nr. 1).

- Durch Verträge auf Landesebene ist die Grundausstattung der stationären Pflegeeinrichtungen mit Hilfsmitteln zu regeln.

- In der stationären Versorgung werden die Schnittstellenprobleme zu heimrechtlichen Regelungen, wie etwa bei den Regelungen über die Vereinbarungen von Entgelten für Unterkunft und Verpflegung, bei Beendigung von Heimaufenthalten sowie hinsichtlich des Inkrafttretens von Vergütungsvereinbarungen, gelöst.

- Pflegefachkräfte werden stärker in die Gesundheitsversorgung einbezogen. Entsprechende Modellprojekte sollen ermöglicht werden.

8. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung

- Pflegeheime müssen ihre Pflegekräfte nach ortsüblichen Entgelten bezahlen. Dies ist zukünftig Voraussetzung für die Zulassung eines Pflegeheims durch Versorgungsvertrag.

- Die Pflegeheime können mit den Kostenträgern im Rahmen der Vergütungsvereinbarungen flexible Personalschlüssel vereinbaren.

- Den Trägern soll ermöglicht werden, unter einem vertraglichen „Dach“ mehrere Einrichtungen an einem Ort (zum Beispiel einen Pflegedienst mit einer Tagespflegeeinrichtung und einer vollstationären Pflegeeinrichtung) zu betreiben.

- Künftig wird in den Vergütungsverhandlungen für die stationäre Versorgung nicht nur die Höhe des Pflegesatzes, sondern zugleich auch die im Einzelnen zu erbringende Leistung samt ihrer Qualität vereinbart.

- In der vollstationären Pflege wird sichergestellt, dass der Versorgungsaufwand für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, besser als bisher in den Vergütungssätzen Berücksichtigung finden kann.

- Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden nur noch durchgeführt, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht.

- Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen gemeinsam einheitliche Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung vereinbaren, die übermäßigen Aufwand vermeiden und dadurch die Abschaffung der Pflege-Buchführungsverordnung ermöglichen.

- Auf Bundesebene sollen unter Einbeziehung der Pflegefachkräfte Anforderungen an Dokumentationen vereinbart werden, die übermäßigen Aufwand vermeiden, ohne den Zweck der Dokumentation insbesondere der Qualitätssicherung zu vernachlässigen.

- Der Bundespflegeausschuss wird abgeschafft und der Turnus zur Vorlage des Berichts über die Entwicklung der Pflegeversicherung von drei auf vier Jahre verlängert.

- Durch die Vereinfachung oder Abschaffung von Informationspflichten ergibt sich eine Nettoentlastung von rund 80 Millionen Euro jährlich.

9. Stärkung der Eigenvorsorge und Anpassung der privaten Pflegepflichtversicherung an die Regeln des GKV-WSG

- Zur Stärkung der Eigenvorsorge wird den Pflegekassen die Möglichkeit eingeräumt, private Pflege-Zusatzversicherungen zu vermitteln.

- Die Portabilität der Alterungsrückstellungen wird auch für die private Pflege-Pflichtversicherung (PPV) eingeführt (ab 1. Januar 2009 für Neu- und Bestandsfälle).

- Auch in der PPV werden soziale Regelungen zur Tragung der Beiträge bei niedrigen Einkommen analog zum Basistarif in der PKV geschaffen.

10. Finanzierung

Zur Abdeckung der bestehenden leichten Unterdeckung der laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung und zur Finanzierung der vorgeschlagenen Verbesserungen der Leistungen wird der Beitragssatz um 0,25 vom Hundert ab 1. Juli 2008 von bisher 1,7 vom Hundert auf dann 1,95 vom Hundert (bei Kinderlosen von bisher 1,95 vom Hundert auf dann 2,2 vom Hundert) erhöht. Aus heutiger Sicht reicht dieser Beitrag aus, die Leistungen der Pflegeversicherung bis Ende 2014 / Anfang 2015 zu finanzieren, ohne dass die Mindestreserve von einer Monatsausgabe in Anspruch genommen werden muss.

Im Gegenzug wird der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozentpunkte abgesenkt.

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