Foto: Bundeskartellamt

Montag, 15. März 2010

Bundesversicherungsamt widerspricht dem Bundes- kartellamtes in Sachen Zusatzbeitrag

Von: Bundeskartellamt, Bundeversicherungsamt / Pressemitteilungen

Das Bundesversicherungsamt hält die Vorgehensweise von neun Krankenkassen, in einer Pressekonferenz am 25. Januar 2010 gemeinsam zu verkünden, dass sie jeweils einen Zusatzbeitrag von 8 ¤ im Monat erheben werden, nicht für rechtswidrig. Es verneint die vom Bundeskartellamt unterstellte Unternehmenseigenschaft von Krankenkassen im Sinne des Kartellrechts bei der Festsetzung von Zusatzbeiträgen.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind zwar selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei der Beitragssatzgestaltung hat der Gesetzgeber das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkassen mittlerweile aber deutlich begrenzt. Die Gestaltung ihrer Haupteinnahmequelle durch Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes wurde ihrer Entscheidungshoheit entzogen; sie steht den Krankenkassen als Wettbewerbsinstrument damit nicht mehr zur Verfügung. Der allgemeine Beitragssatz wird vielmehr staatlicherseits durch die Bundesregierung festgelegt.

Der Gestaltungsspielraum der Krankenkassen beschränkt sich nur noch auf die Festsetzung eines nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und dann verpflichtend zu erhebenden Zusatzbeitrags. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl hinsichtlich des erstmaligen Erhebungszeitpunkts als auch hinsichtlich der Höhe wird zudem von der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt.

Die Erhebung von Zusatzbeiträgen ist somit gerade keine rein finanzpolitische Entscheidung der jeweiligen Krankenkasse, sondern zuallererst die gebotene Einhaltung der besonderen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen durch die selbstverwalteten Körperschaften.

Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist auch die von den von neun Krankenkassen gewählte Verfahrensweise, eine gemeinsame Pressekonferenz abzuhalten, um über die von ihnen jeweils beschlossene und von den zuständigen Aufsichtsbehörden später auch genehmigte Erhebung eines Zusatzbeitrages zu informieren, unbedenklich. Die Krankenkassen sind ungeachtet des Mitgliederwettbewerbs gesetzlich ausdrücklich zur Zusammenarbeit angehalten.

Die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, so der neue Präsident des Bundesversicherungsamtes Dr. Maximilian Gaßner, ist – gerade vor dem Hintergrund der Finanzkrise – ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Angesichts der angespannten Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung und insbesondere der betroffenen Krankenkassen ist die Erhebung von Zusatzbeiträgen unverzichtbar. Restriktionen, die über die ohnehin schon schwierigen Kautelen des Sozialgesetzbuches hinausgehen, sind deshalb im Interesse der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nicht hinnehmbar.

Lesen Sie dazu die vorausgegangene Pressemit- teilung des Bundeskartellamtes:

"Bundeskartellamt leitet Kartellverfahren gegen Krankenkassen ein"

Das Bundeskartellamt hat am 17. Februar 2010 ein Verfahren gegen neun Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung eingeleitet. Es geht dem Verdacht nach, dass die Kassen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbe-schränkungen verstoßen haben, als sie Ende Januar gemeinsam angekündigt haben, Zusatzbeiträge zu erheben.

Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die Frage, ob der Festlegung und der Bekanntgabe der Zusatzbeiträge verbotene Kartellabsprachen zu Grunde gelegen haben. Das Bundeskartellamt prüft nicht die Angemessenheit der angekündigten Zusatzbeiträge.

Den Unternehmen wurden förmliche Auskunftsbeschlüsse zugestellt, die binnen drei Wochen beantwortet werden müssen. 

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