Das Gesundheitsministerium hat auf die inakzeptablen Probleme im Zusammenhang mit der Schließung der City BKK im Mai diesen Jahres reagiert: Mit dem Versorgungsstrukturgesetz, dass ab 1. Januar 2012 in Kraft tritt, werden die Kassen zu mehr Verbraucherfreundlichkeit verpflichtet. Die Rechte der Versicherten werden dadurch deutlich gestärkt. Durch das Versorgungsstrukturgesetz werden die Krankenkassen dazu verpflichtet, ihre Mitglieder bei einer drohenden Insolvenz acht Wochen vorher schriftlich über die Schließung zu informieren. In dem Schreiben enthalten, ist eine Liste aller Krankenkassen, unter denen die Mitglieder wählen können. Mit diesem Formular können sie einfach den Kassenwechsel vollziehen, ohne selbst eine Geschäftsstelle aufzusuchen. Am besten sollten Betroffene den Aufnahmeantrag per Post mit Rückschein senden. Dann hat man einen schriftlichen Nachweis, wenn die Kasse lange nicht reagiert oder behauptet, den Antrag nicht erhalten zu haben. Kein Versicherter darf abgelehnt werden: Bereits nach dem geltenden Recht gilt: Jede Kasse muss Versicherte aufnehmen. Das gilt, egal welche Erkrankungen vorliegen, wie alt die Person ist oder wie viel sie verdient. Dazu kommt, dass Leistungen wie Heil-und Hilfsmittel, die die alte Kasse bezahlt hat, auch die neue Kasse weiterbezahlen muss. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz werden zudem die Rechte der Aufsichtsbehörden, wie beispielsweise dem Bundesversicherungsamt (BVA), deutlich gestärkt. Sollte es beim Kassenwechsel dennoch Probleme geben, kann das BVA sogar den Vorstand einer Kasse ab Januar 2012 haftbar machen. (Quelle: BMG / Foto: dpa)

Montag, 07. November 2011

Bundesversicherungsamt schließt BKK für Heilberufe zum Jahresende 2011

Von: Bundesversicherungsamt / Pressemitteilung

Das Bundesversicherungsamt (BVA) wird die BKK für Heilberufe wegen fehlender dauerhafter Leistungsfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 schließen. "Bedauerlicherweise haben die in den letzten Jahren ergriffenen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht zum Erfolg geführt, so dass wir diese insbesondere für die Versicherten und Beschäftigten der Krankenkasse schmerzhafte Entscheidung treffen mussten", erklärte der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Dr. Maximilian Gaßner. Die BKK für Heilberufe habe bereits seit mehreren Jahren und damit auch schon vor Einführung des Gesundheitsfonds unter erheblichen wirtschaftlichen Problemen und deutlich rückläufigen Mitgliederzahlen gelitten.

Die bisherigen Versicherten der BKK für Heilberufe müssen sich um ihren Versicherungsschutz keine Sorgen machen. Dieser bleibt lückenlos bestehen. Sie können unabhängig von Alter und Gesundheitszustand in jede in ihrem Bundesland geöffnete gesetzliche Krankenkasse wechseln, die sie ohne weiteres aufnehmen muss. Die BKK für Heilberufe wird alle ihre Mitglieder in Kürze ausführlich über die Folgen der Schließung und den erforderlichen Krankenkassenwechsel informieren. "Den Versicherten rate ich dazu, sich sorgsam über die in Frage kommenden Krankenkassen zu informieren und sich am besten vor Ablauf der Schließungsfrist für eine neue Krankenkasse zu entscheiden", so Dr. Gaßner weiter.

„Ich erwarte, dass die Krankenkassen und ihre Verbände aus den Vorgängen rund um die Schließung der City BKK gelernt haben. Sie werden dafür Sorge tragen, dass der Krankenkassenwechsel für die Versicherten der BKK für Heilberufe problemlos und unbürokratisch funktioniert. Das BVA wird das Verhalten der Krankenkassen genau beobachten. Sollte es wieder Krankenkassen geben, die sich rechtswidrig verhalten und versuchen, Versicherte abzuwimmeln, wird das BVA mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln hiergegen vorgehen.“

Auch Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken und andere Leistungserbringer müssen aufgrund der Schließung keine Nachteile befürchten. Ihre Forderungen werden von der BKK für Heilberufe erfüllt. Sowohl der BKK Bundesverband als auch der BKK Landesverband Nordwest werden den Prozess der Abwicklung begleiten und unterstützen.

Lesen Sie dazu auch die Öffentliche Bekanntmachung zur Schließung der BKK für Heilberufe vom 02.11.2011

Das Bundesversicherungsamt hat mit Bescheid vom 02.11.2011 nach § 153 SGB V i. V. m. § 46 Abs. 5 SGB XI entschieden:

“Die BKK für Heilberufe und die BKK für Heilberufe-Pflegekasse werden zum 01.01.2012 (mit Ablauf des 31.12.2011) geschlossen.“

Die großen finanziellen Schwierigkeiten der BKK für Heilberufe und die Erkenntnis, dass die Leistungsfähigkeit der BKK für Heilberufe zu einer vertretbaren Belastung der Versicherten beziehungsweise Mitglieder auf Dauer nicht zu gewährleisten ist, haben das Bundesversicherungsamt veranlasst, die BKK für Heilberufe zu schließen. Die Schließung tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft.

Der Vorstand wickelt die Geschäfte ab. Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die BKK für Heilberufe als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert (§ 155 Abs. 1 SGB V).

Der Vorstand macht hiermit die Schließung öffentlich bekannt. Gläubiger der BKK für Heilberufe und der BKK für Heilberufe Pflegekasse werden gebeten, ihre Forderungen innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung geltend zu machen oder zumindest anzumelden. Soweit dem Grunde nach berechtigte Forderungen nicht binnen sechs Monaten bei der Kasse angemeldet werden, wird eine Befriedigung verweigert werden (§ 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Diese Fristen gelten nicht für Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forderung auf Grund zwischen- oder überstaatlichen Rechts.

Diese Bekanntmachung ergeht nach § 155 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 18 der Satzung der BKK für Heilberufe und § 10 der Satzung der BKK für Heilberufe Pflegekasse.

gez.
Der Vorstand der BKK für Heilberufe

Diese Bekanntmachung wurde am 02.11.2011 in den Betriebsräumen der BKK für Heilberufe ausgehängt sowie im Internet unter www.bkk-heilberufe.de veröffentlicht. Die Schließung gilt daher mit diesem Tag als öffentlich bekanntgegeben (§ 18 der Satzung der BKK für Heilberufe). Zudem erfolgt die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger. Somit können Forderungen, die später als 6 Monate nach Veröffentlichung angemeldet werden, gemäß § 155 Abs. 2 S. 2 SGB V zurückgewiesen werden.

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