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Dienstag, 14. April 2009

Bundesrat lehnt zur AMG-Novelle Versandverbot von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ab

Von: Bundesrat / Drucksache 171/6/09

Bei der Beratung des Bundesrates über die 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes wurde am 4. April in seiner 857. Sitz- ung der Antrag auf ein Versandverbot von rezeptpflichtigen Arzneimitteln der Länder Bayern, Sachsen und Thüringen abgelehnt. Damit entsprach die Ländervertretung nciht den Empfehlungen ihres Gesunheitsausschusses, den Versand- handel auf rezeptfreie Arzneimitteln (OTC = Over The Counter) zu beschränken.

Der Bundesrat stellt fest, dass der Versandhandel mit Arz- neimitteln - unabhängig von Vertriebsformen - denselben Qualitätssicherungsstandards wie die Abgabe über die Prä- senzapotheken unterworfen sein muss. Ein pauschales Ver- bot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arz- neimitteln wird als wenig zielführend angesehen. Es stellt keine wirksame Maßnahme gegen illegale Internetapotheken und Arzneimittelfälschungen im Internethandel dar.

Der Bundesrat spricht sich gegen eine ungeregelte Auswei- tung der Bestell- und Abholpunkte für Arzneimittel (so ge- nannte Pick-up-Stellen) aus und hält die Konkretisierung qualifizierter Anforderungen an den Versandhandel mit Arzneimitteln für erforderlich.

Die Bundesregierung wird daher gebeten, die bestehenden gesetzlichen Regelungen aus Gründen der Arzneimittel- sicherheit und des Verbraucherschutzes unter Beachtung der nachfolgenden Kriterien zu überprüfen:

  1. Bei jeder Form der Abgabe von Arzneimitteln, ins- besondere im Rahmen des Versandhandels, ist eine qualifizierte pharmazeutische Beratung und Betreu- ung sicherzustellen. Die Qualitätssicherung in der Arzneimittelversorgung muss intensiviert werden. Insbesondere ist die pharmazeutische Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln weiter zu verbessern, Risiken des Vertriebs über den Versand- und Boten- dienst sind zu vermeiden.
  2. Für die gewerbliche Sammlung und Weiterleitung von Rezepten in Pick-up-Stellen sind unter Berücksichti- gung der Arzneimittelsicherheit und des Verbraucher- sowie Datenschutzes eindeutige Regelungen zu treffen.
  3. Die Bekämpfung des illegalen Versandhandels und die Abwehr von Arzneimittelfälschungen soll durch geeignete Qualitätssicherungssysteme gewährleistet werden.

Begründung

Nach Information der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/6149) betrug der Anteil der Ausgaben für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung, die über den Versandhandel bezogen wurden, 2005 nur etwa 0,6 Prozent und 2006 nur etwa 0,8 Prozent. Es ist nicht bekannt, dass in der Vergangenheit von diesen Produkten im legalen Versandhandel Risiken ausgegangen sind. Tatsächlich erfüllen die in Deutschland zugelassenen Versandapotheken die gleichen Verpflichtungen wie die Präsenzapotheken. Qualität und Sicherheit der Arzneimittel sind vergleichbar.

Diese Qualitätsstandards müssen auch auf neue Vertriebsformen, wie die Abgabe über Gewerbebetriebe, übertragen werden. Es bedarf dazu gesetzlicher Klarstellungen, unter welchen Bedingungen Gewerbebetriebe am Arzneimittelvertrieb teilnehmen dürfen. Da diese Gewerbebetriebe nicht selbständig tätig sein dürfen, sondern als Erfüllungsgehilfen der Versandapotheken auftreten, muss auch in diesen Fällen die Versandapotheke über ihr Qualitätssicherungssystem gewährleisten, dass Dritte, deren Hilfe sie sich bedient, die erforderlichen Anforderungen berücksichtigen. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Grundlage zwischen Versandapotheke und dem Gewerbebetrieb.

In dem Vertrag sind vorrangig die Arzneimittelbestellung sowie Sicherheits- und Qualitätserfordernisse beim Transport und der Bereitstellung zur Abholung zu regeln. Die Versandapotheke muss sich als Auftraggeberin davon überzeugen, dass der Auftragnehmer die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllt. Insbesondere ist den Sicherheits- und Qualitätsaspekten beim Transport und der Lagerung Rechnung zu tragen. Eine qualifizierte pharmazeutische Beratungsmöglichkeit muss auch bei der Abgabe von Arzneimitteln über Gewerbebetriebe sichergestellt werden.

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