Alle Änderungen für GKV-Versicherte zum 1. Januar 2012
Neben den Änderungen im Versorgungsstrukturgesetz (VStG), das Freitag den Bundesrat passiert hat, werden zum 1. Januar 2012 weitere Änderungen wirksam. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr erklärt dazu: "Mit dem Versorgungsstrukturgesetz haben wir die Weichen dafür gestellt, dass auch künftig eine flächendeckende wohnortnahe medizinische Versorgung in ganz Deutschland sichergestellt werden kann. Wir schaffen jetzt die Voraussetzungen für schneller greifende Verbesserungen in der medizinischen Versorgung. Unser Ziel ist es, Patientinnen und Patienten unmittelbar, das heißt im Versorgungsalltag, an der hohen Qualität, die unser Gesundheitswesen unbestritten hat, teilnehmen zu lassen. Dieses Ziel erreichen wir durch eine Verbesserung der medizinischen Versorgung, eine engere Verzahnung der Leistungssektoren, einen schnelleren Zugang zu Innovation und weitere Spielräume für mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen."
Neue Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für das Jahr 201:
- 3.825 Euro im Monat bzw. 45.900 Euro im Jahr
- (2011 waren es: 3.712,50 Euro bzw. 44.550 Euro 2011).
Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei:
- 4.237,50 Euro im Monat bzw. 50.850 Euro im Jahr
- (2011 waren es: 4.125 Euro bzw. 49.500 Euro im Jahr).
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 beträgt wie in 2011 null Euro. Somit wird auch in 2012 kein Sozialausgleich bei Zusatzbeiträgen durchgeführt.
Höhere Pflegesätze
Die Leistungsansprüche der Versicherten an die Pflegeversicherung steigen in der häuslichen Pflege bei:
- Pflegestufe I von 440 auf 450 Euro,
- Pflegestufe II von 1.040 auf 1.100 Euro und
- Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 Euro.
- Der Satz für Härtefälle bleibt konstant bei 1.918 Euro.
In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte der
- Pflegestufe III ebenfalls auf 1.550 Euro (2011: 1510 Euro) und
- für Härtefälle auf 1.918 Euro (2011: 1.825 Euro).
Versicherungspflicht in dualen Studiengängen
Es ist gesetzlich klargestellt worden, dass alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen sozialversicherungsrechtlich einheitlich und so zu behandeln sind wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Sie sind damit unter anderem versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dies gilt während der gesamten Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen. (Link)
Direktüberweisung der Zuschüsse für privat versicherte ALG II-Empfänger
Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt das Jobcenter nicht mehr an die ALG II-Empfänger aus, sondern überweist sie direkt an das
Versicherungsunternehmen. Analog wird in der Sozialhilfe verfahren.
Gebührenordnung für Zahnärzte novelliert
Die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) wurde novelliert und an den aktuellen Stand der zahnärztlichen Behandlung angepasst. So wurde zum Beispiel eine klare Abrechnungsgrundlage für häufig erbrachte, bisher nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen geschaffen. Die GOZ regelt die Vergütung für privat-zahnärztliche Leistungen im Rahmen der Behandlung von Privatversicherten. Für gesetzlich Krankenversicherte findet die GOZ nur dann Anwendung, wenn die Versicherten über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende besonders aufwendige Zahnersatzleistungen oder Füllungs-alternativen in Anspruch nehmen.
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte auf dem Weg
Das Bundeskabinett hat am 20.12.2011 die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zur Kenntnis genommen. Die Verordnung kann nun dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt werden.
Die Verordnung ergänzt die mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und wohnortnahen ärztlichen Versorgung der Bevölkerung. Sie enthält folgende Maßnahmen zur gezielten Nachwuchsgewinnung und Förderung von Medizinstudierenden:
- Das Staatsexamen am Ende des Studium wird entzerrt. Dazu wird der bisherige schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor das Praktische Jahr verlegt. Damit können sich die angehenden Ärztinnen und Ärzte während des Praktischen Jahres auf die klinisch-praktische Tätigkeit konzentrieren und ihre ärztlichen Kompetenzen verfestigen, ohne sich gleichzeitig auf die schriftlichen Prüfungen vorbereiten zu müssen. Das erhöht auch die Attraktivität des Studiums.
- Der Kreis der Krankenhäuser, an denen das Praktische Jahr absolviert werden kann, wird erweitert. Den Krankenhäusern wird damit ein Instrument an die Hand gegeben, bereits frühzeitig Personal zu binden. Dadurch wird eine ausgewogenere regionale Verteilung der angehenden Ärztinnen und Ärzte erreicht werden. Den Studierenden erleichtert diese Maßnahme die Mobilität innerhalb Deutschlands.
- Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium wird den Studierenden die Möglichkeit eingeräumt, das Praktische Jahr in Teilzeit durchzuführen.
Weitere Maßnahmen zielen auf die Stärkung der Allgemeinmedizin bereits in der ärztlichen Ausbildung ab und geben ihr innerhalb des Studiums mehr Gewicht. Dadurch werden mehr Ärztinnen und Ärzte für eine anschließende Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und spätere Niederlassung als Hausärztinnen und Hausärzte gewonnen.
- Weiterführende Links
- www.bmg.bund.de