In eigener Sache
Carenoble gewinnt Rechtsstreit gegen Wettbewerbszentrale
Autorin: Dr. jur. Nadja Kaeding | Wissenschaftliche Mitarbeiterin am IWW der Freie Universität Berlin
Gegenstand des Rechtsstreits waren Aussagen im Zusammenhang mit dem von Carenoble angebotenen Portal CareSolution. Der Verordnungsservice CareSolution bietet Vertragsärzten der Krankenkassen die Möglichkeit, im unübersichtlichen Markt für parenterale Ernährungslösungen die für den individuellen Einzelfall und -bedarfgünstigsten Produkte auszuwählen. Mithilfe von CareSolution können Ärzte parenterale Ernährungsregimes entsprechend dem auch ihnen obliegenden sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot verordnen.
Carenoble sollte es nach dem Willen der Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg untersagt werden, gegenüber Ärzten darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von CareSolution Regresse nach § 106 SGB V verhindere und die mit Carenoble kooperierenden Kostenträger dieses bestätigten. Die Wettbewerbszentrale sah in diesen Aussagen eine Irreführung der Ärzte, weil nach ihrer Auffassung Carenoble eine Regressfreiheit nicht garantieren könne, da die Entscheidung über Regresse durch die Prüf- und Beschwerdeausschüsse getroffen werde, worauf Dritte keinen Einfluss hätten. Carenoble hatte auf dieses Vorbringen entgegnet, dass ihre Aussagen objektiv wahr seien, da mit CareSolution das im Sinne des SGB V wirtschaftlichste Ernährungsregime zur Verordnung vorgeschlagen werde. Eine Verordnung mithilfe von CareSolution führe deshalb immer zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und könne deshalb keine Regresse im Sinne des § 106 SGB V nach sich ziehen.
Das Landgericht Leipzig hat die Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die angegriffenen Aussagen nicht irreführend seien, sie tangierten weder die Interessen von Verbrauchern noch von Mitbewerbern. Auch eine Fehlvorstellung bei den Ärzten, ausgelöst durch den Hinweis, dass der Einsatz von CareSolution Regresse verhindere, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Das Landgericht Leipzig erkennt entsprechend einem obiter dictum des Urteils, dass Pharmahersteller und/oder Ärzte sehr wohl das Interesse haben könnten, den vom Gesetzgeber gewollten Effekt einer Kosteneinsparung zu verhindern. Dem Versuch jedoch, mithilfe des UWG zu untersagen, dass Ärzte darin unterstützt werden, parenterale Ernährungsregimes bedarfsgerecht und wirtschaftlich, und also im Sinne des Patienten und der Solidargemeinschaft zu verordnen, ist das Landgericht Leipzig mit seinem Urteil klar entgegengetret