Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in Kraft
"Das Prinzip Delegation statt Substitution ist für uns immer oberstes Ziel gewesen. Die Verantwortung für Qualität und Angemessenheit einer delegierten Leistung darf nicht abgegeben werden, sondern muss in den Händen der niedergelassenen Ärzte liegen. Dieses Prinzip spiegelt sich in der Vereinbarung wider. Damit haben wir Rechtssicherheit geschaffen", erklärte Dr. Andreas Köhler, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), am 23. September in Berlin.
Die Vereinbarung zwischen den Partnern der Bundesmantelverträge tritt am 1. Oktober in Kraft und regelt beispielhaft, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliches Personal ärztliche Leistungen erbringen darf und welche Anforderungen sie erfüllen müssen. Vorausgesetzt ist mindestens der Abschluss als Medizinische Fachangestellte oder eine vergleichbare medizinische/heilberufliche Ausbildung. Zudem muss zwischen dem nichtärztlichen Mitarbeiter und dem delegierenden Vertragsarzt ein dienstvertragliches Verhältnis bestehen.
Der Arzt trägt die Verantwortung, ob und an wen er eine Leistung delegiert. Er muss zugleich seiner Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht nachkommen. Ausschlaggebend über den Umfang der Anleitung und Überwachung ist die Qualifikation der nichtärztlichen Angestellten. Höchstpersönliche Leistungen wie Anamnese, Indikations- und Diagnosestellung oder operative Eingriffe, die nur der Arzt aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse erbringen kann, dürfen nicht delegiert werden.
"Besonders vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung ist die Vereinbarung das richtige Signal. Die Delegation ärztlicher Leistungen ist aus dem Praxisalltag nicht mehr wegzudenken. Aus Erfahrung kann ich sagen, dass Medizinische Fachangestellte für uns Ärzte enorm wichtig sind. Sie kennen die Sorgen und Nöte der Patienten und nehmen uns eine Menge Arbeit ab", sagte KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann.
Mit dem im Januar 2012 eingeführten Versorgungsstrukturgesetz hatte der Gesetzgeber KBV und Krankenkassen beauftragt, eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal zu schließen. Den Vertragsentwurf erarbeitete die KBV gemeinsam mit der Bundesärztekammer.
Wortlaut der "Delegation ärztlicher Leistungen"
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin,
schließen als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die nachstehende Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V vom 1. Oktober 2013.
§ 1 Gegenstand
Die Vereinbarung regelt die Anforderungen für die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter* in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und führt in einem sich im Anhang befindenden Katalog beispielhaft auf, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliche Mitarbeiter ärztliche Leistungen erbringen können und welche
spezifischen Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Die Beschreibung delegationsfähiger ärztlicher Leistungen ist nicht abschließend, sondern hat den Charakter einer bespielhaften Aufzählung, die der Orientierung der Handelnden dient.
§ 2 Nicht delegierbare (höchstpersönliche) Leistungen des Arztes
Der Arzt darf Leistungen, die er aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse nur persönlich erbringen kann, nicht delegieren. Dazu gehören insbesondere Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe.
§ 3 Nichtärztliche Mitarbeiter
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V gehört zur ärztlichen Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von einem Vertragsarzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Zwischen dem nichtärztlichen Mitarbeiter und dem delegierenden Vertragsarzt besteht ein dienstvertragliches Verhältnis.
§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Delegation
- Der Vertragsarzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.
- Der Vertragsarzt hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitungund der Überwachung.
§ 5 Schlussbestimmungen
- Die Anlage 8 (Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V) zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und zum BundesmantelvertragÄrzte/Ersatzkassen (EKV) bleibt von den Regelungen in dieser Vereinbarung unberührt.
- Diese Vereinbarung tritt zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
* Mit den in diesem Vertrag verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind, auch wenn sie nur in einer Form auftreten, gleichwertig beide Geschlechter gemeint.
Die Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen finden Sie zum download als pdf-Dokument am Ende dieser Seite.
- Weiterführende Links
- www.kbv.de
- www.gkv-spitzenverband.der