Verbot von Zuwendungen in der Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Hilfsmittelanbietern
Mit dem GKV-OrgWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Or- ganisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversiche- rung hat der Gesetzgeber auf fragwürdige Praktiken in der Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Leistungser- bringern im Hilfsmittelbereich reagiert.
In das SGB V wurden Verbote und Verpflichtungen aufge- nommen, die sich primär an die Leistungserbringer und die Krankenkassen richten.
Seit dem 1. April 2009 gilt demnach:
- Leistungserbringern sind sämtliche Zahlungen und Zuwendungen an Vertragsärzte im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung untersagt.
- Krankenkassen sind verpflichtet, die jeweils zustän- dige Ärztekammer zu informieren, wenn Vertrags- ärzte auf vertraglicher Grundlage an der Durchführ- ung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, damit die berufsrechtliche Zulässigkeit geprüft werden kann.
- Krankenkassen sollen auch melden, wenn sie Auffäl- ligkeiten feststellen, die auf eine Zuweisung von Ver- sicherten an bestimmte Leistungserbringer oder sonstige unzulässige Praktiken hindeuten.
Mit diesen Regelungen sollen Interessenskonflikte der ver- ordnenden Vertragsärzte und Anreize für Fehlverhalten der Beteiligten zum Nachteil der Versicherten und der Solidar- gemeinschaft soweit wie möglich verhindert werden.
Lesen Sie dazu die betreffenden Änderungen im Orinaltext des Gesetzes
§ 128
"Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten:
(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfs- mitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Ein- richtungen.
(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte nicht gegen Ent- gelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Ver- ordnung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leis- tungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch Leistungserbringer.
(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Ver- stöße gegen die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 ange- messen geahndet werden. Für den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leistungserbrin- ger für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung von Versicherten ausgeschlossen werden können.
(4) Sofern Vertragsärzte auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken, sind die zusätzlichen Leistungen unmittelbar von der Krankenkasse zu vergüten. Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekammer.
(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt werden, die auf eine mögliche Zu- weisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammenarbeit hin- deuten."
Das GKV-OrgWG finden Sie als pdf-Dokument am Ende dieses Artikels.
Die CARENOBLE kommentiert den Paradigmenwechsel im deutschen Gesundheitswesen
Der Paradigmenwechsel im deutschen Gesundheitswesen basiert im wesentlichen auf der nun herrschenden Vertrags- freiheit der Krankenkassen. Damit sind die Kassen erstmals aufgefordert, jede für sich im Wettbewerb zu den anderen, eigenständige Versorgungsverträge mit den Leistungserbrin- gern zu schließen, um die Patientenversorgungen günstiger zu realisieren. Dabei sollen sie ihre Marktmacht einsetzen und Kostenreduzierungen erzwingen.
Galt es noch im Jahre 2008, möglichst junge, gesunde, gut verdienende Versicherte zu gewinnen, um nicht durch hohe Behandlungsausgaben und hohe Beitragsätze unattraktiv zu sein, so gilt nun mit zwingender wirtschaftlicher Konsequenz:
"Mit möglichst vielen, multimorbiden Versicherten die Bei- tragseinnahmen zu maximieren. Und dazu die Ausgaben reduzieren."
Ab sofort müssen und wollen die Krankenkassen ihre Leis- tungsausgaben durch kluge Vertragsstrategien reduzieren, um aus den Einnahmen Gewinn zu ziehen. Das ist besonders wirkungsvoll bei den multimorbiden Patienten, wo intrans- parente, vernetzte Versorgungen die meisten Einspar- und Synergiepotentiale verbergen.
Plötzlich gilt eine Gesamtkostenbetrachtung bei den Kassen, denen alle Leistungserbringer unterworfen werden. Damit stehen auch plötzlich alle Leistungserbringer nicht mehr nur im Wettbewerb um ihre Patienten, sondern auch insbeson- dere um die Verträge mit den Krankenkassen, die ihre Qualitätsanforderungen und Preisverhandlungen drastisch steigern werden.
In allen Bereichen des Gesundheitsmarktes hat bereits im Jahr 2008 der Konzentrationsprozess in Form von Zusam- menschlüssen (Krankenkassen) und Unternehmenskäufen (Anbieterseite) begonnen, um leistungsfähiger aufgestellt dem Preisdruck begegnen zu können.
- Weiterführende Links
- www.bmg.bund.de