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Montag, 02. März 2009

Steuerentlastung für alle Kranken- und Pflege- versicherten

Von: Bundesregierung / Pressemitteilung

Künftig können Versicherte ihre Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem größeren Umfang steuerlich absetzen. Damit werden die Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2010 um rund 9,3 Milliarden Euro jährlich entlastet. Ei- nem entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 18. Februar zugestimmt.

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt steuerlich abziehbar. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetzentwurf er- weitert die Bundesregierung die steuerliche Berücksichti- gung von Vorsorgeaufwendungen deutlich:

Erstmals sollen Aufwendungen für eine Kranken- und Pflege- versicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das gilt für Versicherungsleistungen, die im Wesent- lichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen.

Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicher- ungsschutz finanzieren. Darunter fallen beispielsweise Bei- träge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Entlastung für alle nach gleichem Grundsatz

Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte sollen durch die Neuregelung nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet werden.

Darüber hinaus sollen privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen können.

Weitere Kernpunkte des Gesetzentwurfs

Die Absetzbarkeit soll gelten für Beiträge der Steuerpflich- tigen zu einer Krankenversicherung

  • für sich selbst,
  • ihren Ehegatten,
  • ihren Lebenspartner und
  • für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht.

Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 einge- führten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.

Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Um Schlechterstellungen im Vergleich zum alten Recht zu vermeiden wird stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.

Bereits beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge berücksichtigt. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern geschieht dies in pauschalierter Form.

Der Gesetzentwurf geht jetzt in das parlamentarischer Abstimmungsverfahren. Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2010 gelten.  

Das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen setzt zugleich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 fristgerecht und verfassungskonform um.

Das Gericht hatte damals entschieden, dass die Möglichkeiten für die steuerliche Absetzbarkeit für private Krankenversicherungsbeiträge erweitert werden müssen. Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, will die Bundesregierung privat und gesetzlich Versicherten gleichermaßen steuerlich entlasten.

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