Foto: ABDA

Mittwoch, 06. Juni 2007

Landessozialgericht verbietet GKV die Werbung für Versand-Apotheken

Von: Hessisches Landes- sozialgericht / Pressemitteilung

Die von der AOK Hessen betriebene offensive Werbung für Versand-Apotheken ist rechtswidrig. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 8. Senat des Hessi- schen Landessozialgerichts.

Die AOK Hessen hatte, unter anderem über ihre Mitglieder- Informationsschrift "Aktuell" sowie in umfangreichen Telefonaktionen, für den Bezug von Medikamenten über Versand-Apotheken wie DocMorris, Mycare und Sanicare geworben. Dabei wurden die Versicherten unter anderem damit "geködert", dass die Versand-Apotheken den AOK- Versicherten Ermäßigungen bei den Zuzahlungen sowie günstigere Preise bei nicht-verschreibungspflichtigen Produkten anboten.

Die AOK gab 12.000 bis 13.000 Adressen von Versicherten, die Interesse an dieser Form des Medikamentenbezugs geäußert hatten, an Versand-Apotheken, überwiegend an DocMorris weiter.

Die Darmstädter Richter untersagten der AOK nun in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Werbung für Internet-Apotheken. Die Werbeaktionen stellen einen Verstoß gegen den zwischen Krankenkassen und Apothekerverband geschlossenen Arzneiliefervertrag dar, in dem eine Beeinflussung der Versicherten zugunsten bestimmter Apotheken untersagt sei. Vor allem die Telefonaktionen der AOK dienten nicht, wie von dieser behauptet, der Information, sondern der Beeinflussung bestimmter, für die Krankenkassen günstiger Apotheken. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass mehr als 10.000 Versichertenadressen an Internet-Apotheken zu Werbungszwecken weitergeliefert wurden. Für die Versicherten sei es schwer, sich dieser Art der Beeinflussung zu entziehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. AZ L8KR 199/06 ER

<- Zurück zu: Aktuelle Nachrichten