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Freitag, 29. Februar 2008

Landessozialgericht Stuttgart verbietet der AOK Rabattverträge für Arzneimittel

Von: AOK Baden- Württemberg / Pressemitteilung

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart hat am 27. Februar gegen die AOK entschieden. Die AOK bedauert diese Entscheidung, insbesondere da sie die deutschlandweite Ausschreibung von Arzneimittelrabatt- verträgen für 2008 faktisch unmöglich macht. Damit verliert das AOK-System bundesweit Einsparungen in dreistelliger Millionenhöhe. Zudem müssen nun unsere Versicherten auf Zuzahlungsbefreiungen verzichten, die ihnen die AOK gerne weiter ermöglicht hätte. Das AOK-System wird kurzfristig darüber beraten, wie die Potentiale, die der Gesetzgeber über Arzneimittelausschreibungen grundsätzlich ermöglicht hat, für die Zukunft doch noch gehoben werden können.

Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg:

Fortführung des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung für Rabattverträge zwischen AOK-Landesverbänden und Pharmaunternehmen untersagt.
 
Der 5. Senat hat in seinen Beschlüssen vom 27.02.2008 den Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland und der Bezirksregierung Düsseldorf sowie beigeladener Pharma- unternehmen stattgegeben und Beschlüsse des Sozial- gerichts Stuttgart, mit denen den AOK-Landesverbänden vorläufiger Rechtsschutz gewährt worden ist, aufgehoben.

Das Sozialgericht Stuttgart hatte den AOK-Landesverbänden einstweilen die Fortführung des Vergabeverfahrens auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die in dieser Sache bei ihm anhängigen Klageverfahren erlaubt. Im Beschwerde- verfahren hat das Landessozialgericht dagegen wegen Mängel des Vergabeverfahrens vorläufigen Rechtsschutz für die das Ausschreibungsverfahren betreibenden AOK-Landes- verbände für nicht geboten erachtet. Es hat ausdrücklich die Fortführung des Vergabeverfahrens und die Erteilung von Zuschlägen an beigeladene Pharmaunternehmen untersagt.

(Beschlüsse des 5. Senats vom 27. Februar 2008 in den Verfahren L 5 KR 507/08 ER-B und L 5 KR 6123/07 ER-B)

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