KBV-Broschüre "Zulässige und unzulässige Formen der Zusammenarbeit von Vertragsärzten": Wann dürfen sie für eine Beratungsleistung im Krankenhaus eine Vergütung erhalten? Ist es erlaubt, dass Ihnen ein Pharmahersteller die Reisekosten zu einer wissenschaftlichen Tagung finanziert? Für die Zusammenarbeit von Vertragsärzten miteinander sowie mit Krankenhäusern, Anbietern von Heil- und Hilfsmitteln oder der Pharmaindustrie gibt es klare Regeln: Sowohl das ärztliche Berufsrecht als auch das Sozialrecht enthalten dazu eine Vielzahl von Vorgaben. So ist es Ihnen zum Beispiel untersagt, für die Zuweisung von Patienten oder die Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln Geld zu verlangen. Es ist wichtig, dass Sie als Vertragsarzt diese Regeln kennen und in Ihrer täglichen Arbeit berücksichtigen. Schnell könnten Sie in den Verdacht der Korruption geraten. Es können Folgen drohen, die Sie die Zulassung als Vertragsarzt kosten. In dieser Broschüre haben wir für Sie die wichtigsten Rechtsvorschriften zusammengestellt und erläutert. Anhand zahlreicher Praxisbeispiele wird deutlich, welche Art der Zusammenarbeit zulässig und welche unzulässig ist. Dies soll Ihnen helfen, zulässige und geeignete Formen der Zusammenarbeit zu wählen. - Die KBV-Broschüre finden Sie zum Download am Ende dieser Seite. (Quelle: KBV / Foto: pixelio.de)

Montag, 07. Januar 2013

Korruption in Arztpraxen: Aktuelle Statements von KBV, GKV-Spitzenverband und Bundesärztekammer

Von: KBV, GKV-Spitzenverband, BÄK / Pressemitteilungen

"Auch nach der jetzigen Rechtslage dürfen sich niedergelassene Ärzte nicht bestechen lassen." Dies stellte der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Köhler, angesichts aktueller Forderungen von Krankenkassen und Gesundheitspolitikern nach strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten gegen korrupte Vertragsärzte klar.

"Das ärztliche Berufsrecht und auch das Sozialrecht enthalten eine Fülle von Anti-Korruptionsvorschriften. So dürfen Ärzte für die Zuweisung von Patienten kein Geld verlangen. Auch die Annahme von Geschenken der Pharmaindustrie ist verboten. Vertragsärzten, die gegen diese Vorgaben verstoßen, drohen Sanktionen bis hin zum Zulassungsentzug. In schweren Betrugsfällen, insbesondere bei Abrechnungsbetrug, kann nach dem Strafgesetzbuch eine mehrjährige Freiheitsstrafe die Folge sein", erklärte Köhler.

Um die Ärzte noch stärker für das Thema zu sensibilisieren, hat die  KBV Ende des Jahres die Broschüre "Richtig kooperieren" herausgebracht. Anhand von Fallbeispielen wird erläutert, was bei der Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, Anbietern von Hilfs- und Heilmitteln sowie Pharmaherstellern erlaubt ist und was nicht. Diese Broschüre mit allen rechtlichen Regelungen haben alle Vertragsärzte erhalten.

Die KBV-Broschüre finden Sie zum Download am Ende dieser Seite.

Der KBV-Vorstandsvorsitzende bezeichnete pauschale Vorwürfe als nicht zielführend. "Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gehen allen Korruptionsvorwürfen nach. Wenn den Krankenkassen konkrete Verdachtsfälle vorliegen, müssen sie diese auch den KVen melden", sagte Köhler.

GKV-Spitzenverband: "Hand aufhalten ist kein Kavaliersdelikt"

"Korruptives Verhalten im Gesundheitswesen, sei es von niedergelassenen Vertragsärzten oder von nicht-ärztlichen Leistungserbringern, ist kein Kavaliersdelikt. Wo Leistungserbringer die Hand aufhalten – und seien es insgesamt auch nur wenige –, geht das zulasten der Patientensicherheit. Denn Patienten können nicht absolut sicher sein, ob eine Verordnung von Arznei- oder Hilfsmitteln rein medizinisch begründet ist oder ob die Entscheidung des Arztes nicht vielmehr durch Marketingstrategien und großzügiges ,Kick-Back' beeinflusst ist.

Das Patientenrechtegesetz wäre für den Gesetzgeber eine ideale Möglichkeit gewesen, den klaren Auftrag des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs aufzugreifen und die offenkundigen Lücken im Strafrecht zu schließen. Diese Chance wurde bisher jedoch noch nicht genutzt. Es kommt jetzt darauf an, nicht länger über das "Ob" nachzudenken, sondern noch in dieser Legislaturperiode parteiübergreifend über das "Wie" einer bestmöglichen Gesetzesregelung zu diskutieren. Die angeforderten Positionen und Vorschläge des GKV-Spitzenverbandes liegen auf dem Tisch.

Die bisherigen Argumente der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer verschweigen, dass die bestehenden sozialgesetzlichen oder berufsrechtlichen Verbote derzeit gar nicht wirksam verfolgt und geahndet werden können. Vielmehr muss der Gesetzgeber zuerst den Widerspruch auflösen, wonach vertragsärztlich tätige, angestellte Ärzte von der Staatsanwaltschaft wegen Bestechlichkeit verfolgt werden können, während für Freiberufler kein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Die Vertreter der Ärzteschaft sollten endlich dafür sorgen, dass alle Ärzte die geltenden berufs- und sozialrechtlichen Verbote kennen und nicht nur als bloße Handlungsorientierung einstufen, wie eine empirische Studie der Universität Halle-Wittenberg nachgewiesen hat", so Ann Marini, stv. Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbandes.

Bundesärztekammer: "Prof. Montgomery zu Korruption im Gesundheitswesen"

Zu Forderungen nach schärferen gesetzlichen Regelungen bei Fehlverhalten von Ärzten erklärt der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery:

"Während Krankenkassen und manche Politiker schlagzeilenträchtig schärfere Gesetze gegen korrupte Ärzte fordern, arbeiten wir längst mit Bund und Ländern an wirksamen Lösungen. Dabei kann es aber nicht um ein Gesetz allein gegen Ärzte gehen. Wer Betrug und Fehlverhalten im gesamten Gesundheitswesen wirksam bekämpfen will, der muss auch alle anderen Berufsgruppen – vor allem aber die Geldgeber bei Korruptionsfällen mit einbeziehen. Und auch das Fehlverhalten der Krankenkassen muss auf den Prüfstand, sei es bei fragwürdigen Rabattverträgen, bei sogenannten Abrechnungsoptimierungen oder auch wie jüngst, wenn Schwerkranke aus ihrer Krankenkasse gemobbt werden.

Bei Ärzten wird Korruption schon jetzt berufsrechtlich sanktioniert und auch das sogenannte Kassenarztrecht verbietet solche Vorteilsnahmen klar und eindeutig. Wir vertreten diese Sanktionen ausdrücklich und wünschen uns sogar eine Verschärfung des Ermittlungs- und Sanktionsinstrumentariums. Die Ärzteschaft benötigt mehr Ermittlungskompetenzen, um selbst gegen schwarze Schafe vorgehen und relevante Dokumente und Beweise sicherstellen zu können. Eine weitere Möglichkeit wäre, in Korruptionsfällen schneller die Aberkennung der Kassenzulassung zu ermöglichen. Das hätte im Zweifel mehr Wirkung, als Änderungen im Strafrecht."

<- Zurück zu: Aktuelle Nachrichten