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Mittwoch, 03. Februar 2010

Hintergrundinformation: Der Zusatzbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung

Von: Bundesgesundheits- ministerium / Pressemitteilung

Seit dem 1. Januar 2009 zahlen alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz in den Gesundheitsfonds. Damit gelten - wie in der gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosen- versicherung bereits seit langem - einheitliche Beitragssätze auch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesund- heitsfonds ist das Instrument, die Beitragsgelder der Versicherten und die Steuermittel fairer und zielgerichteter an die Kassen zu verteilen.

Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Prämienauszahlung gewähren. Reichen einer Krankenkasse die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben.
Höhe des Zusatzbeitrags

Wird der zusätzlich erhobene Beitrag von Ihrer Kasse bei über 8 Euro pro Monat angesetzt, darf er maximal ein Prozent Ihres beitragspflichtigen Einkommens ausmachen. In diesem Fall muss Ihre Krankenkasse Ihr Einkommen prüfen und dann den Beitrag auf 1 Prozent des Einkommens begrenzen. Einen Zusatzbeitrag bis zu 8 Euro darf eine Kasse ohne Prüfung des Einkommens verlangen.

Sonderkündigungsrecht

Erhebt Ihre Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie könnten dann zum Beispiel zu einer gut wirtschaftenden Krankenkasse wechseln, die ihre Mitglieder mit einer Prämie am Erfolg beteiligt. Ihre Kasse muss Sie über die Erhöhung oder Anhebung des Zusatzbeitrags so rechtzeitig informieren, dass Sie die Kasse wechseln können, ohne dass der neue Beitrag fällig wird.

Fälligkeit des Zusatzbeitrags und Hinweispflicht der Kassen

Die Satzung einer Krankenkasse muss Regelungen zur Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags enthalten (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Hinsichtlich der Fälligkeit und der Zahlung des Zusatzbeitrags haben die Krankenkassen einen weiten Handlungsspielraum. Sie können zum Beispiel die Fälligkeit auch anders als monatlich festlegen oder Skonti bei der Vorauszahlung des Zusatzbeitrags gewähren. Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des (erstmalig) erhobenen bzw. des erhöhten Zusatzbeitrags hinzuweisen.

Beispiel

  • Erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrags zum 1. Mai 2010
  • In der Satzung der Krankenkasse ist als Fälligkeit der 15. des Folgemonats bestimmt.
  • Erstmalige Fälligkeit am 15. Juni 2010
  • Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht bis zum 15. Mai 2010
  • Für den Fall, dass die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht bis zum 15. Mai 2010 nachgekommen ist, muss der Krankenkasse die Kündigung spätestens am 15. Juni 2010 vorliegen.
  • Ist die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht rechtzeitig nachgekommen (z.B. am 30. Mai), verschiebt sich die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum (hier: 30. Juni).

Wer muss keinen Zusatzbeitrag zahlen?

Ihre Kinder und mitversicherten Partner sind von dem eventuell anfallenden Zusatzbeitrag ausgenommen. Auch müssen Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst bezahlen. Diesen übernimmt das Grundsicherungs- bzw. das Sozialamt

Auch für ALG-II-Bezieher wird der Zusatzbeitrag in Härtefällen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

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