Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber
Die 1. Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 9. Mai 2007 entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen öffentliche Auftrageber sind. Gesetzliche Krankenkassen haben dementsprechend bei der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen das Kartellvergaberecht und die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB/A), Leistungen (VOL/A) und freiberufliche Leistungen (VOF) zu beachten, wenn der Auftragswert die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschreitet.
Bei Liefer- und Dienstleistungen liegt der Schwellenwert bei ¤ 211.000, bei Bauaufträgen bei ¤ 5.278.000. Aufträge müssen im Regelfall öffentlich ausgeschrieben werden, bevor einem Anbieter der Zuschlag erteilt wird. Dabei muss der Anbieter zum Zuge kommen, der das wirtschaftlichste Angebot gemacht hat. Ein Unternehmen, das an dem Auftrag interessiert ist, kann die Auftragsvergabe durch die zuständige Vergabekammer – und anschließend durch das zuständige Oberlandesgericht - überprüfen lassen. Das Einkaufsverhalten der gesetzlichen Krankenkassen unterliegt damit einer vergaberechtlichen Kontrolle.
Für die Einordnung als öffentlicher Auftraggeber durch die Vergabekammer des Bundes war insbesondere maßgeblich, dass die gesetzlichen Krankenkassen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Unter die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln fallen nicht nur direkte Zuwendungen des Staates, sondern es reicht bereits aus, wenn die Zahlungen kraft Gesetzes über Beitragszahlungen der Bürger und der Arbeitgeber garantiert werden.
Dem entschiedenen Fall lag ein Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit wieder-verwendbaren Hilfsmitteln, wie u.a. Gehhilfen und Rollstühlen, zugrunde. Der Vertrag sollte zwischen einer Krankenkasse und sogenannten Leistungserbringern, im vorliegenden Fall insbesondere Sanitätshäusern, abgeschlossen werden. Bei der Beschaffungsmaßnahme wurde das Vergaberecht nicht beachtet.
Direkte Auswirkungen hat die Entscheidung zunächst nur für Beschaffungen durch die gesetzlichen Krankenkassen, die dem Bund zuzurechnen sind, weil die Vergabekammern des Bundeskartellamts nur für diese zuständig sind. Die Vergabekammern der Bundesländer sind für Aufträge von gesetzlichen Krankenkassen zuständig, die einem Bundesland zuzurechnen sind. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
- Weiterführende Links
- www.bundeskartellamt.de