G-BA Modellvorhaben: Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an ausgebildete Pflegekräfte
Einige Behandlungstätigkeiten, die bislang ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren, können künftig im Rahmen von Modellprojekten probeweise auf ausgebildete Kranken- und Altenpflegekräfte übertragen werden. Dies regelt die neue Richtlinie nach § 63 Abs. 3c SGB V des G-BA, die am 22. März 2012 in Kraft trat. Dem Gesetzesauftrag entsprechend bezieht sich die Richtlinie ausschließlich auf Berufsangehörige der Kranken- und Altenpflege. Für Medizinische Fachangestellte (MFAs – also Arzthelfer und Arzthelferinnen in Praxen) gilt sie nicht. Dieser eigens geregelte Ausbildungsberuf ist in der zugrundeliegenden Regelung des SGB V (§ 63 Abs. 3c SGB V) nicht mit aufgeführt.
Den in der Richtlinie zur Übertragung vorgesehenen Tätigkeiten muss eine ärztliche Verordnung vorausgehen. Die Diagnose selbst sowie die Indikationsstellung bleiben damit weiterhin in ärztlicher Hand.
In der Richtlinie (Teil B) werden die an Pflegekräfte übertragbaren ärztlichen Tätigkeiten abschließend aufgelistet. Sie beschränken sich bislang auf bestimmte Tätigkeiten bei folgenden Diagnosen (Teil B Nr. 1 der Richtlinie):
- Diabetes mellitus Typ 1 und 2
- Chronische Wunden
- Demenz (ausgenommen die Palliativversorgung)
- Verdacht auf Hypertonus (außerhalb von Schwangerschaften)
sowie auf weitere einzeln aufgeführte Tätigkeiten (Teil B Nr. 2 der Richtlinie).
In diesem Bereich übertragbar sind beispielsweise Blutentnahmen, die Durchführung von Infusionen und Injektionen, das Legen und Überwachen von bestimmten Sonden und Kathetern, die Verordnung und Versorgung mit Medizinprodukten, die beim Legen von Ableitungen, Entlastungen oder Zugängen benötigt werden, die Überwachung und Verabreichung enteraler Ernährung, die Schmerztherapie sowie das Überleitungsmanagement in weiterbehandelnde Einrichtungen.
Es wird absehbar noch einige Zeit dauern, bis es in Deutschland die ersten Modellprojekte zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Pflegekräfte gibt. Denn sie müssen zunächst von gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern entwickelt und vertraglich geregelt werden. Zudem müssen die mit den übertragenen Tätigkeiten betrauten Fachpflegekräfte zunächst entsprechende Qualifikationen erwerben und nachweisen können.
Die Pflegefachkräfte werden im Rahmen der Modellprojekte als eigenständige Leistungserbringer auftreten, die für die ihnen übertragenen Aufgaben die fachliche, wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung übernehmen. In welcher Form diese Einbindung in das ärztliche Leistungsgeschehen erfolgt, liegt in der Verantwortung der Modellvorhabenträger und richtet sich nach der Ausgestaltung der einzelnen Modellvorhaben.
Die Richtlinie nach § 63 Abs. 3c SGB V geht auf das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2008 zurück. Darin beauftragte der Gesetzgeber den G-BA, in einer Richtlinie die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Angehörige der Alten- und Krankenpflegeberufe im Rahmen von Modellvorhaben zu regeln.
- Weiterführende Links
- www.g-ba.de