Foto: Chris Beck / pixelio.de

Montag, 19. Oktober 2015

Fachinformation über die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherungen

Von: GKV-Spitzenverband / Pressemitteilung

Seit 2009 erfolgt die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen über den Gesundheitsfonds. Zum 1. Januar 2015 wurde der einheitliche Beitragssatz abgesenkt und eine neue Form von kassenindividuellen Zusatzbeitragssätzen eingeführt.

Seit dem 1. Januar 2009 erfolgt die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung über den Gesundheitsfonds, der beim Bundesversicherungsamt als Sondervermögen des Bundes geführt wird. In den Gesundheitsfonds fließen alle Beitragseinnahmen der Krankenkassen, d. h. alle Einnahmen, die sie über den einheitlichen Beitragssatz und die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze von ihren Mitgliedern eingenommen haben. Dazu kommt ein Bundeszuschuss aus Steuermitteln. Die Bundesbeteiligung wird seit 1. Januar 2004 zur pauschalen Abgeltung der zahlreichen versicherungsfremden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet, so u. a. als Ausgleich für beitragsfreie Versicherungszeiten von Frauen im Mutterschutz oder für die deutlich geminderten Krankenversicherungsbeiträge von Hartz IV-Empfängern.

Beitragssatz von 2011 bis Ende 2014

Zwischen 1. Januar 2011 und 31. Dezember 2014 war der einheitliche Beitragssatz gesetzlich auf 15,5 Prozent festgeschrieben. Die Arbeitnehmer zahlten davon 8,2 Prozent (inkl. Sonderbeitrag von 0,9 Prozent). Der Anteil der Arbeitgeber wurde fixiert auf 7,3 Prozent, d. h. dass die Mitglieder der Krankenkassen Ausgabensteigerungen im Gesundheitswesen und damit einhergehende zusätzlich benötigte Einnahmen allein über ihre Zusatzbeiträge finanzieren mussten. Für die kassenindividuell erhobenen Zusatzbeiträge sollte es einen Sozialausgleich geben, der sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag orientierte. Er kam nie zum Tragen. Von der Möglichkeit, Prämien auszuschütten, machten in den Jahren 2013 und 2014 bis zu 20 Krankenkassen Gebrauch.

Beitragssatz ab 1. Januar 2015

Zum 1. Januar 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz auf 14,6 Prozent abgesenkt. Es entfiel der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent als Teil des allgemeinen Beitragssatzes für Arbeitnehmer. Krankenkassen können nun von ihren Mitgliedern einen prozentualen Zusatzbeitragssatz erheben, wenn sie zusätzliche Gelder brauchen: 7,3 Prozent + X Prozent = Y Prozent. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft, Prämien an die Mitglieder einer Krankenkasse auszuschütten.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag - Schätzerkreis


Zentrale Rolle bei der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages spielt der GKV-Schätzerkreis - bestehend aus Bundesversicherungsamt, Bundesgesundheitsministerium und GKV-Spitzenverband. Regelmäßig im Jahr treffen sich die Experten, um die Finanzsituation des Gesundheitsfonds (Einnahmen-/Ausgabensituation) einzuschätzen. Auf ihrer Herbstsitzung geben sie eine Empfehlung für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das kommende Jahr ab, den die Bundesregierung anschließend festlegt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge (§ 242a SGB V) ab.

<- Zurück zu: Aktuelle Nachrichten