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Dienstag, 18. Dezember 2012

BVA kämpft gegen unzulässige wirtschaftliche Verflechtungen bei der GKV

Von: Bundesversicherungsamt / Pressemitteilung

Am 29. November hat das Landessozialgericht Hamburg (LSG) zu acht Klageverfahren einer Krankenkasse gegen das BVA mündlich verhandelt. Hintergrund dieser Verfahren waren Verpflichtungsbescheide des BVA gegenüber der Krankenkasse, mit denen erhebliche Rechtsverstöße der Krankenkasse beanstandet wurden. Ein Verfahren betraf die Liquidation eines in Millionenhöhe verschuldeten Gesundheitszentrums; in fünf Verfahren ging es um rechtswidrige Vergabeverfahren. Ein Verfahren beinhaltete die Amtsenthebung des Verwaltungsratsvorsitzenden und ein weiteres die Amtsenthebung eines inzwischen nicht mehr tätigen Vorstandes der Kasse.

Das BVA war durch die beispiellose Verquickung von Interessen der Kasse mit den wirtschaftlichen Privatinteressen des Verwaltungsratsvorsitzenden, die zu einem beträchtlichen Schaden bei der Krankenkasse geführt haben, alarmiert.

Das Verfahren zur Amtsenthebung des ehemaligen Vorstands stellte das LSG ruhend, da zunächst eine entscheidende Rechtsfrage in einem anderen gerichtlichen Verfahren zu klären sei. Die anderen sieben Verfahren wurden entschieden.

Das BVA begrüßt sehr, dass das Gericht die Klage der Kasse gegen die Verpflichtung des BVA zur Liquidation eines nicht nur rechtswidrigen, sondern auch wirtschaftlich nutzlosen Gesundheitszentrums abgewiesen hat. Die Kasse hatte ohne ein tragfähiges Konzept ein überdimensioniertes Gesundheitszentrum errichtet und trotz der Konzeptionslosigkeit hierfür bereits mehrere Millionen Euro von Versichertenbeiträgen verbaut. In diesem Gesundheitszentrum wollte die Körperschaft des öffentlichen Rechts u.a. eine Saunalandschaft und ein Kosmetikinstitut einrichten.

Den Klagen gegen die Verpflichtungsbescheide wegen Vergaberechtsverstößen wurden zwar vom Gericht stattgegeben. Das LSG stellte jedoch in der mündlichen Verhandlung klar, dass es sich bei den ohne Beachtung des den fairen Wettbewerb schützenden Vergaberechts abgeschlossenen Verträgen um einen klaren Rechtsverstoß handle. Da die Verträge vor der insoweit klarstellenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abgeschlossen worden waren, hatte das LSG jedoch die Zulässigkeit des aufsichtsrechtlichen Einschreitens des BVA bezweifelt. Die Richter merkten gleichwohl an, dass letztlich nur das Bundessozialgericht (BSG) über diese Frage verbindlich entscheiden könne.

Das BVA konnte zwar letztendlich mit der geforderten Amtsenthebung des Verwaltungsratsvorsitzenden nicht durchdringen. Erfreulich ist jedoch insoweit, dass das Gericht dessen erhebliche Amtspflichtverletzungen bejahte. Nach Ansicht des Gerichts liege allerdings der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Amtenthebung nicht vor.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht ein deutliches Unbehagen angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Kasse und dem Verwaltungsratsvorsitzenden bzw. dessen Unternehmen äußerte. Daher empfinde es die geltende Rechtslage als unbefriedigend.

Das Gericht hat in allen Verfahren die Revision zugelassen. Angesichts der bedeutsamen Rechtsfragen und des seitens des Gerichts geäußerten Unbehagens wegen der wirtschaftlichen Verflechtungen wird das BVA die Einlegung der Revision beim BSG prüfen. Zunächst sind jedoch die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten.

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