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Donnerstag, 05. November 2015

Bundestag: "Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen"

Von: Deutscher Bundestag / Pressemitteilung

Die Bundesregierung will gegen Korruption im Gesundheitswesen vorgehen. Insbesondere niedergelassene Vertragsärzte sollen sich künftig strafbar machen, wenn sie Bestechungsgelder annehmen, etwa um bestimmte Arzneimittel zu verschreiben. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/6446) vor. Korruption in diesem Bereich "verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen", heißt es zur Begründung.

Der Gesetzentwurf wird am 5. November in erster Lesung im Bundestag beraten.

Handlungsbedarf besteht laut Bundesregierung, da niedergelassene Vertragsärzte nach aktueller Rechtslage nicht für korruptives Verhalten belangt werden können. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes habe klargestellt, dass niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen angesehen werden könnten, sodass entsprechende Straftatbestände ins Leere liefen. Mit der Neuregelung sollen neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch alle Angehörige von Heilberufen erfasst werden, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist. Der Geltungsbereich umfasst auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen.

Vorgesehen ist, dass die Annahme beziehungsweise das Versprechen von Vorteilen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann. In schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu maximal fünf Jahren vorgesehen.

In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat darauf hin, dass ein besonders schwerer Fall auch dann gegeben sein soll, wenn in der Folge der Vorteilsannahme Gesundheitsschäden beim Patienten auftreten. Dies solle in der Norm auch explizit aufgeführt werden. Die Bundesregierung lehnt dies in ihrer Gegenäußerung ab. In der Begründung werde darauf hingewiesen, dass bei Gesundheitsschäden ein schwerer Fall vorliege. Eine Aufnahme in den Text des neu zu fassenden Paragraphen 300 des Strafgesetzbuches sei abzulehen, da diese sich nicht nur auf Bestechung im Gesundheitswesen beziehe, sondern auch auf Bestechung im geschäftlichen Verkehr.

Hintergrundinformation


Nach Ansicht des Bundesrates liegt ein „besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen auch dann vor, „wenn der Täter einen anderen Menschen durch die Tat in eine Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bringt". Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf (BR-Drs. 360/15) liegt ein „besonders schwerer Fall“ in der Regel nur dann vor, „wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat".

Es sei in der Außenwirkung schwer vermittelbar, dass eine körperliche Schädigung als Folge des Fehlverhaltens hinter den übrigen Tatbestandsmerkmalen zurückstehen soll, betonen die Länder in ihrer Begründung. Schließlich spricht sich der Bundesrat dafür aus, auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu erfassen. So erbringen auch die gesetzliche Unfallversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen der medizinischen Rehabilitation. „Fehlverhalten von Leistungserbringer in diesen Bereichen des Gesundheitswesens müssten auch durch diese Träger der Sozialversicherung zur Anzeige gebracht werden können".

Zeitplan

25. September 2015 - Erster Durchgang im Bundesrat
05. November 2015 - Erste Lesung im Deutschen Bundestag
14. Januar 2016 - Zweite und Dritte Beratung im Deutschen Bundestag
26. Februar 2016 - Zweite Beratung im Bundesrat

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