Bürgerentlastungsgesetz: Kranken- und Pflegever- sicherung besser absetzbar
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich ab 2010 besser von der Steuer abgesetzen. Viele Bürgerinnen und Bürger behalten im Zuge des so genannte Bürgerent- lastungsgesetzes mehr Geld in der Tasche. Das Entlastungs- volumen beträgt rund 9,5 Milliarden Euro.
Deutliche Entlastungen, Schlechterstellung aus- geschlossen
Mit 7,3 Milliarden profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders stark, aber auch Beamte (0,58 Milliarden Euro) und Selbständige (1,6 Milliarden Euro) werden entlastet.
Außerdem können innerhalb der aufgestockten Höchst- beträge weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorge- aufwendungen geltend gemacht werden. Das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen. Sofort ab dem 1. Januar 2010 wird die Entlastung in den Taschen der Bürger ankommen – die unmittelbare Über- tragung auf das Lohnsteuerverfahren macht es möglich. Die Neuregelung stellt außerdem sicher, dass kein Steuerzahler im Vergleich zum geltenden Recht schlechter gestellt wird.
Keine Höchstgrenzen für Steuerabzug mehr
Bisher konnten Beiträge zur Kranken- und Pflegever- sicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 Euro oder 1.500 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 Euro galt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, zum Beispiel Selbstständige. Die Grenze von 1.500 Euro galt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten sowie für Beihilfeberechtigte. Ab 2010 können 400 Euro mehr abgesetzt werden, also 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro. Bei Zusammenveranlagung wird jedem Ehegatten dies Abzugsvolumen gewährt. Liegt der Steuerzahler mit seinen Kranken-, Pflegepflichtversicherungs- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann er Beträge komplett steuerlich absetzen. Wendet er mehr auf, kann er nur die Ausgaben für die Basiskrankenversicherung voll einsetzen. Das bedeutet: Komfortleistungen, wie Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, werden dann abgezogen. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.
Beispiel
Herr M. ist privat krankenversichert. Sein jährlicher Krankenversicherungsbeitrag beträgt 2.400 Euro, wovon 10 Prozent auf Komfortleistungen entfällt. Für seine Pflegepflichtversicherung hat er 200 Euro gezahlt, hinzu kommen 200 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Seinen Gesamtaufwand von 2.800 Euro kann er voll geltend machen, denn er überschreitet den Höchstbetrag für voll Krankenversicherte (2.800 Euro) nicht. Würde Herr M. 4.000 Euro für seine Basiskrankenversicherung ausgeben, darunter 10 Prozent für Komfortleistungen, könnte Herr M. die Kosten der Basiskrankenversicherung, also 3.600 Euro, absetzen sowie die 200 Euro für die Pflegepflichtversicherung. Sonstige Vorsorgeaufwendungen blieben dann unberücksichtigt.
Zusatzbeiträge ebenfalls absetzbar
Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden. Selbstbehalte fallen nicht hierunter. Krankheitskosten, für die kein Erstattungsanspruch besteht, können aber als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Beitragsrückerstattungen mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, da sie den Steuerpflichtigen letztlich finanziell nicht belastet haben. Absetzbar sind hingegen Zusatzbeiträge, falls diese 2010 von der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden.
Krankenbasistarif kann voll eingesetzt werden
Leistungen, die über eine Basisabsicherung hinausgehen, zum Beispiel Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung, sind nicht absetzbar. In dem Fall ist der Tarifbeitrag in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Das Aufteilungsverfahren wird in einer Verordnung geregelt.
Der private Krankenversicherer ermittelt, in welchem Umfang ein privater Krankenversicherungstarif der Basisabsicherung dient. Daraus ergibt sich der steuerlich zu berücksichtigende Beitragsanteil für diesen Tarif. Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch das Versicherungsunternehmen. Die Versicherungsunternehmen teilen dem Finanzamt unter anderem folgende Daten mit: Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung müssen hingegen nur diejenigen Beitragsdaten übermitteln, die nicht bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren durch die Rentenversicherungsträger übermittelt wurden, zum Beispiel eventuelle Zusatzbeiträge.
So wirkt das Bürgerentlastungsgesetz
Frau Müller ist alleinerziehende Mutter und gesetzlich krankenversichert. Ihr Bruttoarbeitslohn in 2010 beträgt 25.000 Euro. Weitere Einkünfte hat sie nicht. Für sich und ihr Kind zahlt sie 1.975 Euro Krankenversicherungsbeiträgen (davon entfallen 79 Euro auf die Krankengeldfinanzierung) und 244 Euro an die gesetzliche Pflegeversicherung (ohne Berücksichtigung der steuerfreien Arbeitgeberanteile). Zudem sind weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 963 Euro angefallen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz spart sie im Vergleich zum Vorjahr 186 Euro.
Familie Friedrich ist selbstständig und hat zwei Kinder. Der Gewinn ihres Buchgeschäfts beläuft sich im Jahr 2010 auf 45.000 Euro. Weitere Einkünfte haben sie nicht. Die Familie ist in der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung abgesichert. Die Eheleute zahlen einen Jahresbeitrag von insgesamt 12.240 Euro (4.320 Euro für jeden Erwachsenen und für die Kinder jeweils 1.800 Euro). Von diesem Gesamtbeitrag entfallen 1.908 Euro auf Zusatzleistungen. Für die private Pflege-Pflichtversicherung zahlen sie 960 Euro. Die Eheleute haben außerdem weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 900 Euro geleistet. Im Vergleich zu 2009 wird Familie Friedrich durch das Bürgerentlastungsgesetz um 292 Euro entlastet.
- Weiterführende Links
- www.bmf.de