BAV gibt Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen bekannt
Mit dem GKV-WSG wird zum 1. Januar 2009 die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine neue Grund- lage gestellt. Für alle Krankenkassen gilt ein bundeseinheit- licher allgemeiner Beitragssatz, der von Ihnen eingezogen und an den Gesundheitsfonds weitergeleitet wird. Von dort gelangen sie in Form von Zuweisungen an die einzelnen Kassen. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben.
Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Ge- sundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpau- schale, alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostruk- turen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben. Die Zuwei- sungen werden jeweils entsprechend angepasst.
Für die 80 ausgewählten Krankheiten wurden vom Bundes- versicherungsamtinsgesamt 106 Morbiditätsgruppen defi- niert. Die Zahl ist nicht deckungsgleich, da die Zuschläge für einige Krankheiten nach Schweregrad differenziert werden. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen zwei unterschied- liche Krankheiten mit ähnlichem Versorgungsbedarf in einer gemeinsamen Morbiditätsgruppe berücksichtigt werden.
Gibt es für eine Krankheit mehrere nach Schweregrad differenzierte Morbiditätsgruppen, so werden diese in eine Hierarchie gebracht. Daher auch die Bezeichnung "hierarchi- sierte Morbiditätsgruppen"(HMG). Ist ein Versicherter anhand seiner Diagnosen mehreren Morbiditätsgruppen derselben Hierarchie zuzuordnen, so wird nur für die in der Hierarchie am höchsten stehende Morbiditätsgruppe ein Zuschlag gewährt.
Das Bundesversicherungsamt gibt für die Ermittlung der Höhe der Zuweisung jährlich die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben aller am Ausgleich beteiligten Kranken- kassen je Versicherten, getrennt nach Versichertengruppen und Morbiditätsgruppen und die Höhe der geschlechts-, alters- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge bekannt.
Berechnungswerte für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond
- mtl. Grundpauschale je Versicherten
185,6373 EUR monatlich - mtl. standardisierte Verwaltungsausgaben je Versicherten
5,4476 EUR monatlich - mtl. standardisierte Verwaltungsausgaben nach standardisierten Leistungsausgaben je Versicherten
0,02934559 EUR monatlich - mtl. standardisierte Aufwendungen nach § 266 Abs. SGB V (insbesondere Satzungs- und Ermessensleistungen) je Versicherten
1,5382 EUR monatlich - mtl. standardisierte Aufwendungen für die Entwicklung und Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme
15,0000 EUR monatlich - mtl. mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung
0,0000 EUR monatlich - Höhe der monatlichen alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge
bis 5.064,7053 EUR monatlich - Höhe der standardisierten Leistungsausgaben aller am Ausgleich beteiligten Krankenkassen, getrennt nach Versicherten- und Morbiditätsgruppen je Jahr (80 Krankheiten in 106 Morbiditätsgruppen)
bis 60.776,4636 EUR jährlich - Höhe der Zuschläge für das Krankengeld je Tag je Versichertengruppe
bis 13,8072 EUR täglich - Anpassungsbetrag je Versicherten nach Bundesland.
- Schleswig-Holstein
4,9917 EUR - Hamburg
0,8305 EUR - Hessen
1,6402 EUR - Baden-Württemberg
2,6367 EUR - Bayern
1,8279 EUR - Die übrigen Bundesländer
0,0000 EUR
- Schleswig-Holstein
- Weiterführende Links
- www.bundesversicherungsamt.de