
Das Hauptgebäude des Bundes- gerichtshof in Karlsruhe ist das ehemalige Erbgroßherzogliche Palais, erbaut 1893 bis 1897. (Foto: Bundesgerichtshof)
Arzneimittelpreisverordnung gilt nicht für ausländische Internet-Apotheken
"Einer niederländischen Internetapotheke kann nicht verboten werden, apothekenpflichtige Arzneimittel zu Preisen anzubieten, die nicht dem Apothekenabgabepreis nach der deutschen Arzneimittelpreisverordnung entsprechen. Dies hatte bereits am 21.09.2004 der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Rechtsstreit zwischen einem Apotheker aus dem Münsterland und einer niederländischen Apotheke entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen."
Nun gab der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bekannt, dass die angestrebte Revision gegen das Urteil kurz vor Verfahr- ensbeginn von dem klagenden Apotheker aus dem west- fälischen Steinfurt zurückgezogen wurde. - Damit ist das streitige Urteil aus Hamm (OLG 4 U 74/04) rechtstkräftig geworden.
Zur Sache und Begründung des Urteils:
"Die niederländische Apotheke betreibt in Grenznähe zu Deutschland sowohl eine herkömmliche Apotheke als auch eine Internetapotheke. Das Schwergewicht der Tätigkeit liegt in dem Versandhandel mit Arzneimitteln für in Deutschland ansässige Endverbraucher. Die Arzneimittelpreise entsprechen dem niederländischen Preisniveau. Das nieder- ländische Recht bestimmt für Arzneimittelpreise ausschließ- lich eine Höchstgrenze, nicht Festpreise. Die Preise der Beklagten liegen um durchschnittlich 15 % und in Einzelfällen bis zu 60 % unter denen der deutschen Arzneimittelpreisver- ordnung. Der deutsche Apotheker ist hingegen an die Preis- verordnung gebunden.
Nach dem Oberlandesgericht verstößt das Verhalten der niederländischen Apotheke nicht gegen das Wettbewerbs- recht. Ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz zum Schutz vor unlauteren Wettbewerb setze voraus, dass die niederländische Internetapotheke gegen die Arzneimittel- preisverordnung verstoße. Dies sei nicht der Fall, weil der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung für einen grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Arzneimitteln getroffen habe, obwohl ihm bei Verabschiedung des Gesetzes die Problematik des verbilligten Arzneimittelbezugs aus dem Ausland bekannt gewesen sei. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei es, dass die Internetapotheke ihre Arzneimittel an bestimmte Mitglieder oder sonstige Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenkassen abgebe, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich bestimmte Zuzahlung zu erheben. Die sozialrechtlichen Zuzahlungsregelungen nach § 31 Abs. 3, 43 b SGB V hätten keinen wettbewerbsschützenden Charakter."
- Weiterführende Links
- www.olg-hamm.de
- www.bundesgerichtshof.de