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Dienstag, 17. Mai 2016

Bundesrat: Beschluss zum Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen

Von: Deutscher Bundesrat / Pressemitteilung

Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 14. April 2016 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Damit wurde das Gesetz vom Bundesrat angenommen.

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

  1. Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen eine rechtliche Grundlage zur Bekämpfung von korruptivem Handeln durch Angehörige der Heilberufe schafft und damit eine nicht hinzunehmende Gesetzeslücke schließt.

  2. Der Bundesrat hält es jedoch für nicht sachgerecht, dass der Gesetzesbeschluss - anders als noch in der dem Bundesrat seinerzeit zur Stellungnahme zugeleiteten Fassung (BR-Drucksache 360/15) - allein wettbewerbsbezogene Handlungen erfasst, die patientenschutzbezogene Handlungsmodalität des "Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten" hingegen ausspart und damit wesentliche Inhalte und Schutzzwecke des Gesetzes wegfallen.

  3. Eine wirksame Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen muss gleichermaßen zwei Ziele verfolgen:

    Zum einen muss sie einen funktionierenden Leistungswettbewerb auf Seiten der Anbieter sichern, da nur dieser eine qualitative Weiterentwicklung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten bei gleichzeitig vertretbarer Kostenentwicklung im Gesundheitssektor gewährleisten kann (Wettbewerbsschutz). Zum anderen muss sie aber auch das Vertrauen der Patienten in eine von unlauteren Geldzahlungen unbeeinflusste Gesundheitsversorgung und damit die Akzeptanz des - von ihnen solidarisch finanzierten - Gesundheitssystems auf-rechterhalten (Patientenschutz).

    Dadurch, dass der Gesetzesbeschluss ausschließlich auf den Wettbewerbsschutz abstellt und den Patientenschutz weitgehend ausblendet, könnten eine Reihe von Fallkonstellationen straffrei bleiben, in denen medizinische Entscheidungen pri-mär an wirtschaftlichen Interessen, nicht aber am Wohl des individuellen Patien-ten orientiert getroffen werden. Dergestalt entstehende Schutzlücken wären ge-eignet, das Vertrauen der Patienten in das von ihnen getragene Gesundheits-system erheblich zu beeinträchtigen.

    Entsprechende Schutzlücken könnten zukünftig insbesondere in Fällen auftreten, in denen eine wettbewerbsbezogene Bevorzugung bestimmter Anbieter gerade nicht gegeben ist, also etwa

    • bei der Verordnung patentgeschützter (und damit in Monopolstellung) angebotener Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel oder Medizinprodukte,
    • bei der allgemeinen - und gegebenenfalls medizinisch gar nicht indizierten - Steigerung von Bezugs-, Verordnungs- oder Zuweisungsmengen sowie
    • bei Arzneimittelverordnungen, die sich allein auf den Wirkstoff beziehen, vgl. hierzu schon BR-Drucksache 451/13 (Beschluss), S. 17.
  4. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass die jetzt vorgenommene Beschränkung des Gesetzes auf den Bezug und die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln sowie Medizinprodukten dazu führt, dass ganze Berufsgruppen, vor allem die der Apothekerinnen und Apotheker, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung, die diese Berufsgruppen innerhalb des Gesundheitswesens haben, können auch insoweit nicht zu rechtfertigende Strafbarkeitslücken entstehen.

  5. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu beobachten, ob zukünftig in der Praxis die vorbeschriebenen Strafverfolgungslücken in einem Umfang auftreten, der geeignet ist, das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem zu beeinträchtigen. Sollte dies der Fall sein, müssten die notwendigen gesetzlichen Änderungen im Sinne dieser Entschließung vorgenommen werden.

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